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Neu Dokument-ID: 827485

Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.8 Kein Ehegatte behält die Ehewohnung

Grundsätze der Billigkeit

Behält keiner der (vormaligen) Ehegatten die als Ehewohnung zu qualifizierende Mietwohnung, wird diese nach allgemeinen Grundsätzen aufgeteilt. § 82 Abs 2 EheG greift in diesem Fall nicht.

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