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Dokument-ID: 1120381
2.4 Einhebung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer
Die Einhebung bzw die Abfuhr der Immobilienertragsteuer für private Grundstücksveräußerungen erfolgt wie im GrEStG grundsätzlich durch Parteienvertreter (dh durch Notare oder Rechtsanwälte).