1.6 Ehegattenwohnungseigentum als Eigentümerpartnerschaft
Definition
Seit 2002 ist es zwei natürlichen Personen möglich, gemeinsames Wohnungseigentum als Eigentümerpartner zu begründen, für Ehegatten gilt dies weiterhin. Zur Begründung eines Wohnungseigentums ist ein Ehepakt nicht zwingend erforderlich. Durch das gemeinsame Wohnungseigentum der Partner werden ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen.