5.2.2 Abfindungen
Einzahlungen in eine Pensionskasse
Ein aufzuteilendes Vermögen muss zum Aufteilungszeitpunkt, das ist der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, ein verfügbares Vermögen sein, das verwertet werden kann. Nicht unter das aufzuteilende eheliche Vermögen fallen Einzahlungen in eine Pensionskasse in Erwartung eines späteren Pensionsbezugs, wenn Früchte aus diesen Zahlungen noch nicht angefallen sind (OGH 14.4.1999, 9 Ob 42/99b; RIS-Justiz RS0057331) oder der (noch nicht ausgeübte) Anspruch des Dienstnehmers auf eine Pensionsvorauszahlung als Optionsrecht besteht (OGH 6 Ob 22/98y EF Slg 90.418).