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Dokument-ID: 827101
2.6 Ehevertrag
Definition Ehevertrag
Das Eherecht ist im ABGB und EheG normiert und somit auch mehr oder wenig standardisiert und typisiert. In bestimmten Bereichen kann nicht von einem im Gesetz festgelegten Regelungsinhalt abgewichen werden, es liegt zwingendes Recht vor. Durch den Abschluss einer Vereinbarung zwischen Braut- bzw Eheleuten können Vorschriften abgeändert werden, solange nicht zwingendes Recht vorliegt.