2.1 Allgemeines
Gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren
Das Insolvenzverfahren steht natürlichen Personen, die kein Unternehmen (mehr) betreiben, als so genannter „Privatkonkurs“ offen; dabei handelt es sich um eine umgangssprachliche Bezeichnung für das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren (§§ 181 ff IO) für Personen, die kein Unternehmen betreiben. Ziel dieses Verfahrens ist es, dem redlichen Schuldner die Möglichkeit für einen wirtschaftlichen Neubeginn durch Sanierungsplan, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung zu bieten. Zahlreiche Einleitungshindernisse und Mitwirkungspflichten sollen den Missbrauch dieser Verfahren verhindern, die Möglichkeit der Restschuldbefreiung steht daher nur redlichen und hochmotivierten Schuldnern offen.