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Neu Dokument-ID: 827740

Clemens Gärner - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Schulden

Gem § 81 Abs 1 EheG sind bei der Aufteilung die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem „inneren Zusammenhang“ stehen (sog „konnexe Schulden“), in Anschlag zu bringen.

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