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Dokument-ID: 827656
7.1 Stichtag
Grundsätzlich sind gem § 81 Abs 1 EheG im Falle der Scheidung der Ehe das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten aufzuteilen. Der Gebrauch und die Ansammlung des Vermögens müssen während aufrechter ehelicher Gemeinschaft erfolgt sein, worunter die in § 90 ABGB genannte Gemeinschaft zu verstehen ist (SZ 56/193 ua). Die eheliche Lebensgemeinschaft umfasst nach § 90 ABGB in der Regel