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Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5 Unternehmenserträgnisse

Definition und Widmung

Erträge eines Unternehmens

Gem § 82 Abs 1 Z 3 EheG unterliegen Sachen nicht der Aufteilung, die zu einem Unternehmen gehören. Auch Erträge eines Unternehmens sind sohin grundsätzlich als unternehmenszugehörig anzusehen und damit der Aufteilung entzogen (3 Ob 122/04v; 2 Ob 98/07m; 2 Ob 143/07d). Dazu gehören auch Mieteinnahmen des Unternehmens.

„Gewöhnliche“ Geldforderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft gehören zur Aufteilungsmasse (RIS-Justiz RS0122773).

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