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Dokument-ID: 827572
6 Von der Aufteilung ausgeschlossene Sachen
Gem leg cit werden diejenigen Sachen aufgezählt, die nicht zu verteilen sind. Die Aufzählung ist nicht abschließend, das heißt, selbst wenn keine in § 82 EheG genannte Ausnahme vorliegt, muss weiters geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 81 EheG erfüllt sind. Nur dann, wenn eine Sache weder unter § 81 EheG noch unter § 82 EheG fällt, ist sie nicht aufzuteilen (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht Rz 1 zu § 83 EheG).