1.2 Gesetzliches Vorausvermächtnis
Sofern der Ehegatte oder eingetragene Partner nicht rechtmäßig enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen und die zum ehelichen oder partnerschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind, weiter zu benutzen. Das Vorausvermächtnis soll nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers (JAB 1158 BlgNR 17. GP 4) dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner seine bisherigen Lebensverhältnisse erhalten und sichern. Der Tod des Ehegatten oder eingetragenen Partners soll nicht dazu führen, dass der andere die ihm vertrauten Dinge des Alltags verliert. Der hinterbliebene Ehegatte soll seine gewohnte Umgebung beibehalten können (6 Ob 13/02h).
Der gesetzliche Voraus des überlebenden Ehegatten nach § 758 ABGB steht gegenüber dem Geschenknehmer einer Schenkung unter Lebenden nicht zu (RS0064439).