Neu
Dokument-ID: 1269023
Satzungsbausteine zum Thema Prokura
§ … Prokura – Allgemeines
- Die Gesellschaft kann Prokura im Sinne der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches erteilen.
- Prokura kann an eine oder mehrere natürliche Personen erteilt werden.
- Die Prokuristen sind keine Organe der Gesellschaft, sondern gewillkürte Vertreter mit den gesetzlichen Befugnissen nach dem Unternehmensgesetzbuch.
- Zur Erteilung von Prokuren sind alle bestellten Geschäftsführer gemeinsam zuständig, zum Widerruf je Geschäftsführer in vertretungsberechtiger Anzahl.
- Die Zeichnung der Prokuristen hat unter Beifügung des die Prokura kennzeichnenden Zusatzes zu erfolgen. • [Fußnote: Diese Regelung gibt im Wesentlichen nur den gesetzlichen Ist-Zustand wieder.]