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Neu Dokument-ID: 1065341

Andrea Futterknecht - Hannah Sprickler | Muster | Checkliste

Abspaltung zur Neugründung – Steuerliche Behandlung der Gesellschafter

  • Auf Gesellschafterebene wird von Art VI UmgrStG ebenfalls das Prinzip der Ertragsteuerneutralität verfolgt. Die stillen Reserven und die Firmenwerte brauchen nicht realisiert werden, da diese in den übernehmenden oder alten Gesellschaftsanteilen fortgeführt werden, sodass diese ohnehin steuerhängig bleiben. Die Neuanteile treten damit abgabenrechtlich in die (anteilige) Fortsetzung der Altanteile ein.
  • Gesetzestechnisch wird zwischen den Anteilsinhabern bei einer verhältniswahrenden Spaltung (§ 36 UmgrStG) und den Anteilsinhabern bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung (§ 37 UmgrStG) unterschieden.
  • Begriff: verhältniswahrende Spaltung
    • Unter einer verhältniswahrenden Spaltung versteht man eine Spaltung, bei der die Gesellschafter der spaltenden Kapitalgesellschaft an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft in derselben Relation wie an der spaltenden Kapitalgesellschaft beteiligt sind (Abspaltung) bzw waren (Aufspaltung).
    • Beteiligungsidentität ist nicht erforderlich. Für die beteiligungsverhältniswahrende Abspaltung genügt es, dass die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter der spaltenden Gesellschaft vor und nach der Spaltung im gleichen Verhältnis zueinander stehen.
    • Die verhältniswahrende Spaltung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn ein eigener Haftungsfonds für einen bestimmten Teilbetrieb gebildet werden soll. Darüber hinaus kann beispielsweise beabsichtigt sein, einen Teilbetrieb nach der Abspaltung zu veräußern.
  • Begriff: nicht verhältniswahrende Spaltung
    • Unter einer nicht verhältniswahrenden Spaltung versteht man eine Spaltung, bei der die Gesellschafter der spaltenden Kapitalgesellschaft an der übernehmenden Kapitalgesellschaft nicht im selben Ausmaß wie an der spaltenden Gesellschaft beteiligt sind bzw waren. Im Extremfall spricht man von der entflechtenden Spaltung, wenn die Gesellschafter der spaltenden Kapitalgesellschaft nach der Spaltung nur mehr an einer spaltungsbeteiligten Kapitalgesellschaft beteiligt sind.
  • Unterdrücken eines steuerwirksamen Tausches
    • Ohne Spezialregelung im UmgrStG wäre der spaltungsbedingte Anteilstausch steuerpflichtig, entweder nach den allgemeinen Regelungen des
    • § 27 EStG („Einkünfte aus Kapitalvermögen“) oder
    • § 31 EStG („Spekulationsgeschäft“, wenn die Anteile unter einem Jahr gehalten werden) oder
    • körperschaftssteuerpflichtig bei Kapitalgesellschaften als Anteilsinhaber.
    • Art VI UmgrStG beabsichtigt allerdings, den gesamten Spaltungsvorgang ertragsteuerneutral zu stellen, womit auch der spaltungsbedingte Anteilstausch steuerbegünstigt ist. Dem Grundsatz nach liegt daher kein ertragsteuerwirksamer Tausch vor, wenn die Anteilsinhaber ihre Anteile im Zuge der Spaltung nach dem festgelegten Spaltungsplan (bei der Spaltung zur Neugründung) oder nach Maßgabe des Spaltung- und Übernahmevertrages (bei der Spaltung zur Aufnahme) entsprechend tauschen. Alle Gesellschafter der von der Spaltung betroffenen Gesellschaften werden steuerneutral gestellt. Grundsätzlich sind auch ausländische Anteilsinhaber von der Begünstigung (mit)umfasst.
  • Abfindung nur mit direkten Anteilen
    • Spaltungsrechtlich ist auch die Abfindung mit Anteilen an anderen Gesellschaften (zB Mutter- oder Schwestern-Gesellschaften) anstelle von Anteilen an den neuen oder übernehmenden Gesellschaften zulässig. Da die Bestimmungen der §§ 36 und 37 UmgrStG allerdings ausdrücklich anordnen, dass nur Anteilsinhaber der spaltenden und übernehmenden Gesellschaft steuerneutral tauschen können, ist die Steuerneutralität mit einer Anteilsgewährung an anderen Gesellschaften nicht vereinbar. Ein unbegrenzter steuerneutraler Anteilsaustausch soll durch das Umgründungssteuerrecht nicht ermöglicht werden (vgl Huber in Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch Umgründungen, VI § 36 Rz 8).
  • Steuerliche Fristen
    • Nach allgemeinem Steuerrecht sind für die Anteilsinhaber mehrere Fristen zu beachten. Die steuerlichen Fristen sind bei den neuen Anteilsinhabern unverändert fortzuführen. Eine Abspaltung zur Aufnahme von steuerhängigen Gesellschaftsanteilen (die Anteile wurden noch nicht länger als ein Jahr gehalten) auf nicht steuerbare Gesellschaftsanteile (die Anteile sind bereits länger als ein Jahr alt) führt daher zu einer anteiligen Steuerpflicht.
  • Keine Rückwirkung
    • Eine steuerliche Rückwirkung der Anteilsgewährung auf den Spaltungsstichtag ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zurechnung der Anteile erfolgt mit der Firmenbucheintragung.
  • Bewertung der Anteile
    • Die Bewertung der steuerlichen Anschaffungskosten (bei natürlichen Personen als Anteilsinhaber) oder der Buchwerte (der Kapitalgesellschaften als Anteilsinhaber) wird in § 36 Abs 2 UmgrStG geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass die bestehenden Anschaffungskosten oder Buchwerte der Altanteile entsprechend den Wertverhältnissen bei den Neuanteilen im Falle der Spaltung zur Neugründung fortzuführen sind. Dies bedeutet, dass sich die Summe der Anschaffungskosten (Buchwerte) nach der erfolgten Spaltung nicht verändern kann. Die Aufteilung der Anschaffungskosten (Buchwerte) nach der Spaltung erfolgt nach Maßgabe der Verkehrswertrelation zwischen den beteiligten Gesellschaften.

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