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Dokument-ID: 979091
Steuern und Finanzamt
- Sofern das Umgründungssteuergesetz Anwendung findet (Art VI UmgrStG), liegt eine ertragssteuerneutrale Vermögensübertragung vor.
- Die Aufdeckung stiller Reserven auf Ebene der Gesellschaft unterbleibt aufgrund der grundsätzlich zwingenden Buchwertfortführung.
- Ausgleichszahlungen sind vom Grundsatz der Steuerneutralität ausgenommen.
- Objektbezogene Verlustvorträge können auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden (§ 4 UmgrStG).
- Wird die Abspaltung zur Aufnahme innerhalb von neun Monaten ab dem Spaltungsstichtag beim Firmenbuchgericht eingereicht, tritt ertragssteuerlich eine Rückwirkung auf den Spaltungsstichtag ein.
- Bei der Übertragung von Liegenschaften durch die Abspaltung zur Aufnahme fällt Grunderwerbsteuer in Höhe von 0,5 % des maßgeblichen Grundstückswertes an (§ 31 Abs 3 UmgrStG iVm §§ 4 und 7 GrEStG).
- Umsatzsteuerrechtlich gilt die Abspaltung zur Aufnahme als nicht steuerbarer Vorgang.
- Sofern die übertragende Gesellschaft am Tag der Anmeldung des Verschmelzungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch bereits zumindest seit zwei Jahren besteht, fallen keine Gebühren gem § 33 TP 21 GebG an (§ 22 Abs 3 UmgrStG).