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Neu Dokument-ID: 1028322

Georg Prchlik - Albert Scherzer | Muster | Checkliste

Grundlegende Gemeinsamkeiten der Alternativen

  • Sowohl die verschmelzende Umwandlung als auch der Gesellschafterausschluss nach dem GesAusG setzen voraus, dass der zu modifizierende Rechtsträger (der Rechtsträger, aus dem der missliebige Gesellschafter entfernt werden soll) eine Kapitalgesellschaft – also etwa eine GmbH oder eine AG – ist; bei einem Rechtsträger in Gestalt einer Personengesellschaft (zB einer OG) wäre keine der beiden Alternativen anwendbar (wäre im hiergegenständlichen Fall Rechtsträger des Gastronomiebetriebes eine Austria’s Next Topf-Model Gastronomie OG, dann könnte Stephan Störenfried aus dieser Gesellschaft weder durch verschmelzende Umwandlung noch durch Ausschluss nach dem GesAusG entfernt werden; sofern im OG-Vertrag nicht [in Abweichung vom gesetzlichen Leitmodell der Offenen Gesellschaft] eine besondere Ausschlussmöglichkeit vorgesehen wäre, könnte Stephan Störenfried nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes [etwa der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung] durch Gerichtsentscheidung aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden).
  • Beide Alternativen setzen voraus, dass der zu entfernende Gesellschafter (im hiergegenständlichen Fall Stephan Störenfried) keinen Anteil am Nennkapital (Stammkapital bei der GmbH bzw Grundkapital bei der AG) im Ausmaß von mehr als zehn Prozent hält (im Fall von mehreren zu entfernenden Minderheitsgesellschaftern darf die Summe von deren Anteilen zehn Prozent nicht überschreiten).

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