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Neu Dokument-ID: 1011099

FORUM Media (red) - Raphael Albert | Muster | Checkliste

Arbeitnehmermitbestimmung

Europarechtliche Grundlagen

  • Eintragung einer SE erst, wenn entweder eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß SE-RL geschlossen worden ist, oder das jeweils zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften der Anwendung der Auffangregelung der SE-RL in der künftigen SE zugestimmt hat; Ausnahmen nur für den Fall, dass keine der teilnehmenden Gesellschaften vor der Registrierung der SE mitbestimmt war (Art 12 Abs 2 und 3 SE-VO)
  • Satzung der SE darf zu keinem Zeitpunkt im Widerspruch zu einer ausgehandelten Vereinbarung betreffend die Arbeitnehmermitbestimmung stehen; ansonsten ist die Satzung zu ändern, wobei die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass das Leitungs- oder Verwaltungsorgan befugt ist, solche Satzungsänderungen ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung vorzunehmen (Art 12 Abs 4 SE-VO)
  • Vereinbarung
    • Auf Initiative der Leitungs- oder Verwaltungsorgane der an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften sind Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern aufzunehmen.
    • Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums
    • Kostentragung durch die beteiligten Gesellschaften (Art 3 Abs 7 SE-RL)
    • Wahl bzw Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums: Grundsätzlich nationalem Recht überlassen; zur Sicherstellung der Vertretung aller Arbeitnehmer sieht Art 3 Abs 2 SE-RL Grundregeln vor
    • Verhandlungen: bis zu 6 Monate, verlängerbar auf ein Jahr (Art 5 Abs 1 SE-RL)
    • Beschlussfassung: absolute Mehrheit der Mitglieder, sofern diese auch die absolute Mehrheit der Arbeitnehmer vertritt (Art 3 Abs 4 bzw 6 SE-RL)
    • Mindestinhalt einer Vereinbarung (Art 4 Abs 2 SE-RL): Sicherstellung der Beteiligung der Arbeitnehmer, welche Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung umfasst (jeweils definiert in Art 3 SE-RL) – Mitbestimmung aber dispositiv
  • Auffangregelung
    • Im Anhang der SE-RL geregelt
    • Gilt,
      • wenn die Parteien dies vereinbaren oder keine Vereinbarung zustande gekommen ist,
      • das besondere Verhandlungsgremium nicht beschlossen hat, die Verhandlungen nicht aufzunehmen bzw abzubrechen, und
      • das zuständige Organ jeder der an der Gründung beteiligten Gesellschaften der Anwendung der Auffangregelung auf die SE zugestimmt hat (Art 7 Abs 1 SE-RL).
    • Weitere Einschränkungen bestehen hinsichtlich des Teiles 3 des Anhangs, der die Mitbestimmung regelt – insoweit Differenzierung nach Gründungsarten:
      • Bei Umwandlung in eine SE: nur wenn die umzuwandelnde AG schon bislang arbeitnehmermitbestimmt war
      • Gründung einer SE-Holding oder SE-Tochtergesellschaft: wie bei Verschmelzung, allerdings muss sich die Mitbestimmung auf mindestens 50 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften erstreckt haben
      • Bei Gründung durch Verschmelzung: grundsätzlich wenn in einer oder mehreren beteiligten Gesellschaften eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung bestanden und sich diese auf mindestens 25 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften erstreckt haben; Mitgliedstatten können die Anwendung des Teils 3 des Anhangs generell ausschließen; beachte aber Art 12 Abs 3 SE-VO: Haben Mitgliedstatten die Anwendbarkeit des Teils 3 des Anhangs ausgeschlossen, ist eine Eintragung der SE nur möglich, wenn eine Vereinbarung gem Art 4 SE-RL und zwar einschließlich Regelungen betreffend Mitbestimmung geschlossen worden ist (Ausnahme: für keine der teilnehmenden Gesellschaften galten Mitbestimmungsvorschriften)
    • Gliederung des Anhangs in 3 Teile:
      • Teil 1: Vorschriften über die Zusammensetzung des Organs zur Vertretung der Arbeitnehmer
      • Teil 2: Vorschriften über die Unterrichtung und Anhörung
      • Teil 3: Kurze Auffangregelung über Mitbestimmung
    • Auffangregelung über Mitbestimmung; im Fall der Umwandlung gelten alle bisherigen Mitbestimmungskomponenten weiter; bei allen anderen Gründungsarten ist den Arbeitnehmern ein maßgeblicher Einfluss auf die Bestellung eines bestimmten Teils der Mitglieder des Verwaltungs-/Aufsichtsorgans einzuräumen (Wahl- bzw Bestellungsrecht oder Recht, Bestellungen zu empfehlen oder abzulehnen)
      • Gem Art 10 SE-RL genießen die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sowie in Organe der SE entsandte Arbeitnehmer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den gleichen Schutz und gleichartige Sicherheiten wie Arbeitnehmervertreter nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
      • Mitgliedstaaten sind gem Art 11 SE-RL verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass eine SE dazu missbraucht wird, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten.
      • Auf Ebene von Tochtergesellschaften bleibt es bei der Arbeitnehmermitbestimmung nach jeweiligem nationalem Recht.
      • Vorrang der Bestimmungen der SE-RL gegenüber der Richtlinie vom 22.09.1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats (regelt ebenfalls die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern im gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen und sieht den Abschluss einer Vereinbarung bzw subsidiär Auffangregelungen vor, die inhaltlich dem Teil 2 des Anhangs der SE-RL – Auffangregelung für die Unterrichtung und Anhörung – entsprechen); EURO-Betriebsrat-RL nur anwendbar, wenn das besondere Verhandlungsgremium beschließt, keine Verhandlungen aufzunehmen oder diese abzubrechen (Art 13 Abs 1 2. Absatz SE-RL)

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