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Neu Dokument-ID: 979340

Vera Noss - Raphael Albert | Muster | Checkliste

Steuern und Finanzamt

  • Die Verschmelzung ist in Art I UmgrStG geregelt.
  • Zu beachten sind Kapitalerhaltungsvorschriften (bei Verschmelzung einer großen in eine kleine Schwestergesellschaft).
  • Sofern das Umgründungssteuergesetz Anwendung findet (§ 1 Abs 1 Z 1 UmgrStG), liegt eine ertragssteuerneutrale Vermögensübertragung vor.
  • Die Aufdeckung stiller Reserven auf Ebene der Gesellschaft unterbleibt aufgrund der grundsätzlich zwingenden Buchwertfortführung.
  • Auf Ebene der Gesellschafter unterbleibt die Aufdeckung stiller Reserven grundsätzlich nicht.
  • Objektbezogene Verlustvorträge können auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden (§ 4 UmgrStG).
  • Wird die Verschmelzung innerhalb von neun Monaten ab dem Verschmelzungsstichtag beim Firmenbuchgericht eingereicht, tritt ertragssteuerlich eine Rückwirkung auf den Verschmelzungsstichtag ein.
  • Bei der Übertragung von Liegenschaften durch die Verschmelzung fällt Grunderwerbsteuer in Höhe von 0,5 % des maßgeblichen Grundstückswertes an (§ 31 Abs 3 UmgrStG iVm §§ 4 und 7 GrEStG)
  • Umsatzsteuerrechtlich gelten Verschmelzungen als nicht steuerbare Vorgänge

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