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Dokument-ID: 979340
Steuern und Finanzamt
- Die Verschmelzung ist in Art I UmgrStG geregelt.
- Zu beachten sind Kapitalerhaltungsvorschriften (bei Verschmelzung einer großen in eine kleine Schwestergesellschaft).
- Sofern das Umgründungssteuergesetz Anwendung findet (§ 1 Abs 1 Z 1 UmgrStG), liegt eine ertragssteuerneutrale Vermögensübertragung vor.
- Die Aufdeckung stiller Reserven auf Ebene der Gesellschaft unterbleibt aufgrund der grundsätzlich zwingenden Buchwertfortführung.
- Auf Ebene der Gesellschafter unterbleibt die Aufdeckung stiller Reserven grundsätzlich nicht.
- Objektbezogene Verlustvorträge können auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden (§ 4 UmgrStG).
- Wird die Verschmelzung innerhalb von neun Monaten ab dem Verschmelzungsstichtag beim Firmenbuchgericht eingereicht, tritt ertragssteuerlich eine Rückwirkung auf den Verschmelzungsstichtag ein.
- Bei der Übertragung von Liegenschaften durch die Verschmelzung fällt Grunderwerbsteuer in Höhe von 0,5 % des maßgeblichen Grundstückswertes an (§ 31 Abs 3 UmgrStG iVm §§ 4 und 7 GrEStG)
- Umsatzsteuerrechtlich gelten Verschmelzungen als nicht steuerbare Vorgänge