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Dokument-ID: 979328
Allgemeines zur Verschmelzung
- Rechtsgrundlage sind die §§ 96 bis 101 GmbHG in Verbindung mit §§ 219 bis 234b AktG.
- Die Verschmelzung kann als Verschmelzung zur Neugründung (Verschmelzung zweier oder mehrerer GmbHs auf eine von ihnen zu diesem Zweck neu gegründete Gesellschaft) oder als Verschmelzung zur Aufnahme (Verschmelzung einer GmbH auf eine andere bereits bestehende Gesellschaft) erfolgen.
- Bei der Verschmelzung wird die übertragende Gesellschaft unter Ausschluss der Abwicklung aufgelöst. Sie erlischt mit Eintragung der Verschmelzung.
- Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft.
- Grundvoraussetzung für die Verschmelzung ist, dass der Wert des Unternehmens der übertragenden Gesellschaft positiv ist.