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Angela Perschl | Muster | Checkliste

Besonderheiten der Abspaltung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft in die Tochtergesellschaft

  • Die Zulässigkeit einer Downstream-Abspaltung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft in die Tochtergesellschaft wird in der hL bejaht (vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung3 [2021], § 17 SpaltG Rz 94). Die Anteilsauskehr wird in der Praxis oft dazu benützt, um Holdingstrukturen zu bereinigen, ohne dass die Holding untergeht. Für die Anwendung des § 224 Abs 3 AktG ist dabei nicht maßgeblich, in welchem Ausmaß die übertragende Gesellschaft an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt ist. In der Firmenbuchpraxis werden Downstream-Abspaltungen von Beteiligungen an der und in die aufnehmende Beteiligungsgesellschaft mit Anteilsauskehr an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft nach § 224 Abs 3 AktG regelmäßig bewilligt.
  • Im Hinblick auf die Spaltungshaftung nach § 15 SpaltG hat die Abspaltung einer Beteiligung an der Tochtergesellschaft in die Tochtergesellschaft zur Folge, dass die Tochtergesellschaft für Verbindlichkeiten der Muttergesellschaft primär und solidarisch, jedoch begrenzt mit der Höhe des übertragenen Nettoaktivvermögens (= Verkehrswert der Beteiligung an der Tochtergesellschaft) haftet, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Eine solche Spaltung würde daher gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, was die Unzulässigkeit der Spaltung zur Folge hätte. Durch folgende Lösungswege – die in der Lehre vorgeschlagen werden – kann dies vermieden werden:
    1. Tilgung der Verbindlichkeiten: Die Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft werden bis zur Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch getilgt.
    2. Verzichtserklärungen der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft: Alle Gläubiger der übertragenden Gesellschaft verzichten auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber der Gesellschaft.
    3. Schad- und Klagloshaltung: Die übertragende Muttergesellschaft hält die übernehmende Tochtergesellschaft hinsichtlich aller Ansprüche im Zusammenhang mit der Haftung nach § 15 SpaltG schad- und klaglos.
    4. Fremdübliche Haftungs- oder Avalprovision: Die Mutter- oder Großmuttergesellschaft der übernehmenden Tochtergesellschaft bezahlt für die Übernahme der Haftung eine fremdübliche Haftungs oder Avalprovision.
    5. Übernahme sonstiger Kosten durch die Tochtergesellschaft: Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr liegt auch dann vor, wenn die übernehmende Tochtergesellschaft im Zuge der Spaltung mit Verbindlichkeiten belastet wird oder sie Kosten im Zusammenhang mit der Spaltung zu tragen hätte.

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