Neu
Dokument-ID: 1052514
Mietrechtliche Auswirkungen der Einbringung eines Betriebes
- Ist der Einbringende Mieter, muss unterschieden werden zwischen Bestandverhältnissen nach dem ABGB und solchen nach dem MRG.
- Bei ABGB-Mieten kommt es zu keinem automatischen Eintritt der übernehmenden Gesellschaft in das Bestandverhältnis, selbst wenn in den Bestandräumlichkeiten ein Unternehmen betrieben und dieses im Wege einer Einbringung übertragen wird. Vielmehr muss mit dem Vermieter eine Dreiparteieneinigung erzielt werden, wenn das Mietverhältnis auf die übernehmende Gesellschaft übergehen soll.
- Im Anwendungsbereich des MRG greift dessen § 12a: Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen, so tritt der Erwerber des Unternehmens anstelle des bisherigen Hauptmieters in das Hauptmietverhältnis ein. Sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber sind verpflichtet, die Unternehmensveräußerung dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unter einer Veräußerung ist auch eine Einbringung zu verstehen (Wobl 1997/18). Der Vermieter hat das Recht, den Mietzins auf den angemessenen, ortsüblichen Mietzins anzuheben.