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Neu Dokument-ID: 1032612

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

Voraussetzungen für die Anwendung von Art VI UmgrStG

  • Art VI UmgrStG kommt für Spaltungen nach dem SpaltG zur Anwendung,
  • wenn der Spaltungsbeschluss in das Firmenbuch eingetragen wird. Aufgrund der unternehmensrechtlichen Maßgeblichkeit ist Art VI UmgrStG daher solange anzuwenden, als eine nichtige oder anfechtbare Spaltung im Firmenbuch eingetragen bleibt. Mit der nachträglichen Löschung des Spaltungsbeschlusses im Firmenbuch gehen die Wirkungen des Art VI UmgrStG ex tunc verloren;
  • wenn ausschließlich Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG auf den oder die neuen übernehmenden Körperschaften tatsächlich übergeht. Damit ist der steuerliche Anwendungsbereich der Spaltungen nach dem SpaltG enger als jener nach § 1 Abs 1 SpaltG, der jegliche Vermögensübertragung zulässt. Gegenstand der Spaltung darf daher für steuerliche Zwecke nichts anderes sein als ein
    • Betrieb (§ 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG),
    • Teilbetrieb (§ 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG oder § 32 Abs 3 UmgrStG),
    • fiktiver Teilbetrieb (§ 32 Abs 3 UmgrStG),
    • Mitunternehmeranteil (§ 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG),
    • Kapitalanteil (§ 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG),
  • wenn das spaltungsfähige Vermögen tatsächlich übertragen wird. Es muss sowohl am Spaltungsstichtag als auch am Tag der Eintragung des Spaltungsbeschlusses vorhanden sein, das heißt, die spaltende Kapitalgesellschaft muss an diesen Tagen über das der Spaltung unterworfene Vermögen verfügen und an die übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen können. Ist der Spaltung eine Einbringung in die spaltende Körperschaft gem Art III UmgrStG vorgelagert, kann die spaltende Körperschaft über das eingebrachte Vermögen mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages verfügen, sodass eine Spaltung in Bezug auf das eingebrachte Vermögen iSd Art VI UmgrStG frühestens mit diesem Folgetag erfolgen kann, es sei denn, die Spaltung kann gem § 39 UmgrStG mittels eines Umgründungsplanes auf den Einbringungsstichtag bezogen werden;
  • soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes nicht eingeschränkt wird;
  • wenn bzw soweit keine missbräuchliche Anwendung des UmgrStG vorliegt.
  • Die Aufspaltung im Wege der Übertragung von begünstigtem Vermögen in eine neue oder übernehmende Körperschaft und nicht begünstigtem Vermögen in eine andere neue oder übernehmende Körperschaft schließt die Anwendung des Art VI UmgrStG zur Gänze aus, weil die Aufspaltung als solche immer ein einheitlicher Vorgang ist. Bei einer Abspaltung im genannten Sinn wird Art VI nur hinsichtlich der Abspaltung des nichtbegünstigten Vermögens ausgeschlossen.

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