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Dokument-ID: 1193633
Einlagenrückgewähr
- Rechtsgrundlagen: §§ 82 und 83 GmbHG
- Die Gesellschafter können ihre Stammeinlage nicht zurückfordern.
- Sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist.
- Verboten ist generell jede unmittelbare oder mittelbare Leistung, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht.
- Zweck des Verbots der Einlagenrückgewähr:
- Das Stammkapital soll als „dauernder Grundstock der Gesellschaft” und als einziges „dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt” gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abgesichert sein.
- Damit soll sichergestellt werden, dass Leistungen an die Gesellschafter unterbleiben, denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger verringern.
- Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr sind:
- Die Gesellschaft
- Die Gesellschafter
- Geschäftsführern droht Schadenersatz
- Dritte nur bei Kollusion oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Verbotsverstoß
- Arten der Einlagenrückgewähr:
- Offene Einlagenrückgewähr
- Rückzahlung von Stammeinlagen
- Verdeckte Einlagenrückgewähr:
- Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaft und dem Gesellschafter (zB Überhöhtes Geschäftsführergehalt, nicht markgerechte Darlehen, Sicherheitsleistungen, Mietzinszahlungen, Sachleistungen an Gesellschafter)
- Offene Einlagenrückgewähr
- Drittvergleich:
- Hätte ein sorgfältiger Geschäftsführer das Geschäft überhaupt und zu diesen Bedingungen auch mit einem gesellschaftsfremden Dritten abgeschlossen?
- Liegt objektive Wertinäquivalenz vor, ist zu prüfen, ob die Leistung betrieblich gerechtfertigt ist.
- Haftung des Gesellschafters, der die verbotene Leistung erhalten hat:
- Gesellschafter, zu deren Gunsten gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen worden ist, sind der Gesellschaft gegenüber zum Rückersatz verpflichtet.
- Verbotene Leistungen an Dritte sind denjenigen Gesellschaftern zuzurechnen, von denen sie veranlasst wurden.
- Subsidiäre Haftung der übrigen Gesellschafter:
- Wenn weder Rückzahlung vom Empfänger noch Schadenersatz des Geschäftsführers zu erlangen ist
- Soweit das Stammkapital durch die Leistung vermindert ist
- Für den Abgang am Stammkapital nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlagen (§ 83 Abs 2 GmbH-Gesetz)
- Haftung der Geschäftsführer:
- Geschäftsführer haften zur ungeteilten Hand mit den betroffenen Gesellschaftern, da die Vornahme bzw das Zulassen verbotener Zahlungen eine Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellt.
- Haftung der Aufsichtsratsmitglieder:
- Ebenso haften bei Verschulden auch die Mitglieder eines allfälligen Aufsichtsrates
- Haftung gesellschaftsfremder Dritter:
- Außenstehende Dritte sind zur Rückerstattung empfangener Zahlungen verpflichtet, wenn sie
- die Zahlung bzw Leitung wider besseren Wissens angenommen haben oder
- ihnen die Rechtswidrigkeit der Leistung hätte auffallen müssen.
- Außenstehende Dritte sind zur Rückerstattung empfangener Zahlungen verpflichtet, wenn sie
- Nichtigkeit:
- Die Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur wahrzunehmen, wenn sie eingewandt wird.
- Von Amts wegen wahrzunehmen ist jedoch die absolute Nichtigkeit einer Vereinbarung. Absolut nichtig ist eine Vereinbarung, wenn gegen Gesetze verstoßen wird, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen (OGH 19.11.2002, 4 Ob 252/02s).
- Ein Weisungsbeschluss auf Einlagenrückgewähr der GmbH ist nichtig.
- Strafrechtliche Folgen:
- Untreue
- Der wissentliche Befugnismissbrauch eines Geschäftsführers zur Bewirkung einer unzulässigen Einlagenrückgewähr erfüllt den Straftatbestand der Untreue (§ 153 Strafgesetzbuch).
- Daran Mitwirkende bzw Empfänger können sich dabei als Beitragstäter strafbar machen.
- Betrügerische Krida
- Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr kann gegebenenfalls auch nach § 156 StGB strafbar sein (betrügerische Krida).
- Untreue