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Dokument-ID: 1110862
Kapitalentnahme und Gläubigerschutz (Gesellschafterhaftung) bei der Kommanditgesellschaft
Vorbemerkung
- Um die sich aus dem Effekt der „Kapitalentsperrung“ ergebende Problematik bei der Einbringung von Kommanditanteilen in die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG verstehen und lösen zu können, muss man Kenntnisse des Regelsystems Kapitalentnahme/Gesellschafterhaftung bei der Kommanditgesellschaft besitzen; deren Vermittlung dient diese Checkliste.
- Hier geht es um die Frage, ob bzw inwiefern ein Gesellschafter Entnahmen aus der KG tätigen darf, die nicht durch den ihm zugewiesenen Gewinnanteil gedeckt sind.
- (Beispiel: Der dem Gesellschafter Meier zugewiesene Gewinnanteil beträgt EUR 10.000,–; Meier benötigt zur Deckung privater Verbindlichkeiten EUR 11.000,–; darf er der Gesellschaft neben dem Gewinnanteil weitere EUR 1.000,– entnehmen?)
- Das gesetzliche Leitmodell dazu findet sich in dem gem § 161 Abs 2 UGB auch bei der KG anzuwendenden § 122 Abs 2 UGB, wonach ein Gesellschafter nicht befugt ist, „ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter“ Entnahmen zu tätigen.
- Im Gegensatz zur Situation bei den Kapitalgesellschaften (vgl zB das Verbot der Einlagenrückgewähr in § 82 GmbHG, siehe unten) ist also im Fall der KG die Entnahme von (Geld)Mitteln aus der Gesellschaft trotz Fehlens eines entsprechenden Gewinns (was eine Minderung der Gesellschaftssubstanz zur Folge hat) nicht zwingend gesetzlich ausgeschlossen (was seinen Grund in der unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter hat, siehe oben 1.).
- Nach dem gesetzlichen Leitmodell setzt die vom Gewinnanteil nicht gedeckte Entnahme die Zustimmung aller übrigen Gesellschafter voraus.
- Ist bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr gem § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch gem § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu (RIS-Justiz RS0123863).
- Hinsichtlich der Kommanditisten gilt die (nicht durch den Gesellschaftsvertrag abänderbare) Regelung des § 172 Abs 3 UGB bezüglich des Haftungsumfangs des Kommanditisten; nach dieser – unten näher behandelten – Vorschrift führt eine (auch nur teilweise) Rückzahlung der bedungenen Einlage (bzw eine Entnahme von Gewinnanteile trotz fehlenden Ausgleichs früherer Verlustanteile) zu einer Erweiterung der Haftung des Kommanditisten.
- Unter dem Blickwinkel „Gläubigerschutz/Haftungsfonds der Gesellschaftsgläubiger“ stellt sich das Regelungssystem betreffend die Kommanditisten somit wie folgt dar:
- Grundsätzlich haftet der Kommanditist persönlich (mit seinem Privatvermögen) bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme für Verbindlichkeiten der KG; Haftungsfonds der Gläubiger bezüglich des betreffenden Kommanditisten ist somit dessen Privatvermögen bis zur Höhe der Haftsumme.
- Hat der Kommanditist eine Einlage in Höhe der Haftsumme geleistet, so haftet er nicht mehr persönlich; Haftungsfonds der Gläubiger ist nunmehr die Einlage des Kommanditisten.
- Ist dem Kommanditisten die geleistete Einlage wieder zurückbezahlt worden (etwa durch eine über den Gewinnanteil hinausgehende Entnahme), so ist Haftungsfonds der Gläubiger wieder das Privatvermögen des Kommanditisten bis zur Höhe der Haftsumme.
- Scheidet der Kommanditist aus der Gesellschaft aus, ohne eine Einlage geleistet zu haben, so bildet für die Dauer von fünf Jahren der Nachhaftungsfrist des § 160 UGB (in Verbindung mit § 161 Abs 2 UGB) das Privatvermögen des Kommanditisten bis zur Höhe der Haftsumme den Haftungsfonds der Gläubiger.
- Scheidet der Kommanditist aus der Gesellschaft aus, nachdem er seine geleistete Einlage zurückbekommen hat, oder erhält der Kommanditist beim Ausscheiden eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen, dann bildet gleichfalls für die Dauer der genannten Nachhaftungsfrist das Privatvermögen bis zur Höhe der Haftsummen der Haftungsfonds.
- Wird die Kommanditgesellschaft als solche aufgelöst, dann gilt ein ähnliches Regime:
- Hat der Kommanditist keine Einlage geleistet, die Einlage zurückbekommen oder eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten, so bildet gem § 159 UGB (in Verbindung mit § 161 Abs 2 UGB) das Privatvermögen des Kommanditisten bis zur Höhe der Haftsumme den Haftungsfonds der Gläubiger.
- Hat dagegen der Kommanditist die Einlage geleistet und keine Zahlung erhalten, so ist seine Haftung erloschen.