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Andrea Futterknecht - Hannah Sprickler - Stanislava Doganova | Muster | Checkliste

Genossenschaft – Allgemeines

  • Rechtsgrundlagen:
    • Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG)
    • Verordnung (EG) Nr 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)
  • Wesensmerkmale der Genossenschaft:
    • Personenvereinigung mit nicht geschlossener Mitgliederzahl
    • Förderungsauftrag (vgl § 1 GenG: Personenvereinigungen, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen, wie Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften)
    • Genossenschaften können auch die in Art 1 Abs 3 der Verordnung 2003/1435/EG (SCE) genannten Zwecke verfolgen.
    • Gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb
    • Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit
  • Erscheinungsformen (§ 2 GenG):
    • Seit 01.01.2025 werden Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nur noch mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet.
    • Die Mitglieder einer Genossenschaft haften deren Gläubigern gegenüber nicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft.
    • Sie sind im Fall des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen und nach Maßgabe des § 76 GenG Nachschüsse zu leisten, sofern dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.
  • Gründung der und Beitritt zur Genossenschaft (§ 3 GenG):
    • Zur Gründung der Genossenschaft ist die Annahme einer Genossenschaftsfirma, die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (Statut) und die Eintragung dieses Vertrages in das Firmenbuch erforderlich. Sofern keine Ausnahme zum Tragen kommt, bedarf es zusätzlich der Zusicherung der Aufnahme durch einen anerkannten, sachlich und örtlich zuständigen Revisionsverband.
    • Der Beitritt der einzelnen Genossenschafter geschieht durch schriftliche Erklärung.
  • Firmenzusatz (§ 4 GenG):
    • Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ enthalten.
    • Die Bezeichnung kann abgekürzt werden, insbesondere mit „e.Gen.“.

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