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Dokument-ID: 893123
Vereinfachte Verschmelzung (§ 231 AktG und § 232 AktG)
Entfall der (grundsätzlich einzuholenden) Zustimmung der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft
- Die Zustimmung der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft (§ 221 AktG) zur Aufnahme der übertragenden Gesellschaft ist nicht erforderlich, wenn
- sich zumindest 90 % des Grundkapitals der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden, wobei eigene Aktien der übertragenden Gesellschaft oder andere Aktien, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, vom Grundkapital abzuziehen sind oder
- die zu gewährenden Aktien 10 % des Grundkapitals der übernehmenden Gesellschaft nicht übersteigen; wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft erhöht, so ist der Berechnung das erhöhte Grundkapital zugrunde zu legen.