Änderungen des GrEStG 1987 durch das AbgÄG 2025
Bisherige Rechtslage
Werden innerhalb von sieben Jahren mindestens 75 % der Anteile an einer Gesellschaft auf einen neuen Gesellschafter übertragen, erfüllt dies in der Regel sowohl den grunderwerbsteuerbaren Gesellschafterwechsel im Sinne des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG sowie die Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG. Nach früherer Rechtslage war die Gesellschaft in diesem Fall selbst Steuerschuldner für diesen Tatbestand. Nur in jenen Fällen, in denen § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG nicht anwendbar war, etwa weil mehr als sieben Jahre verstrichen sind, war der Anteilsvereinigungstatbestand nach § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG verwirklicht, wobei derjenige in dessen Hand vereinigt wird, als Steuerschuldner galt.