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Dokument-ID: 1065338
Spaltung zur Neugründung – erforderliche Prüfungen
- Gründungsprüfung
- Im Falle der Spaltung zur Neugründung ist gem § 3 Abs 3 und 4 SpaltG eine Gründungsprüfung verpflichtend vorzunehmen, wobei die aktienrechtlichen Bestimmungen (§§ 25–47 AktG) sinngemäß anzuwenden sind. Auf Grund des Verweises auf das Aktiengesetz schließt die Fachliteratur, dass die Erleichterungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (zB Befreiung der Gründungsprüfung nach § 6a GmbHG) in diesen Fällen nicht zur Anwendung gelangen (vgl Kalss, Verschmelzung/Spaltung/Umwandlung § 3 SpaltG Rz 11).
- Die Aufgabe des Gründungsprüfers besteht primär in der Prüfung der Deckung des Nennkapitals durch den Wert der Vermögenseinlage. Die Einhaltung des Summengrundsatzes ist ebenfalls zu prüfen (Ludwig/Hirschler, Bilanzierung und Prüfung von Umgründungen, Rz 118). Die Summe der Nennkapitalien und der gebundenen Rücklagen der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften muss mindestens die Höhe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft vor der Spaltung erreichen. Auf die Gründungsprüfung kann nicht verzichtet werden.
- Restvermögensprüfung
- Die spaltende Gesellschaft geht nicht unter. Da der Vermögensabgang allerdings zu einer potenziellen Gefährdung der Gläubigerschutzinteressen führt, ist bei der verpflichtenden Restvermögensprüfung zu prüfen, ob der tatsächliche Wert des verbliebenen Nettoaktivvermögens der spaltenden Gesellschaft zumindest die Höhe ihres Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen nach Durchführung der Spaltung erreicht.
- Die Restvermögensprüfung ist ähnlich wie die Gründungsprüfung. Die Bestellung des externen Wirtschaftsprüfers erfolgt durch das zuständige Gericht. Auch auf die Restvermögensprüfung kann nicht verzichtet werden.
- Der Bericht über die Gründungsprüfung und über die Restvermögensprüfung ist als Beilage der Anmeldung zum Firmenbuch einzureichen. Die Nichtvorlage stellt ein Eintragungshindern dar.
- In der Spaltungspraxis kann der unterfertigende Wirtschaftsprüfer den Gründungs- und den Restvermögensbericht erst bei der Generalversammlung testieren. Vor diesem Zeitpunkt ist nämlich keine definitive Beurteilung des gesamten Spaltungsvorganges möglich. Bei der Offenlegung der Spaltungsunterlagen zumindest ein Monat vor der Gesellschafterversammlung kann daher – wenn überhaupt – nur ein Entwurf der Prüfberichte eingereicht werden.