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Neu Dokument-ID: 1110863

Georg Prchlik - Albert Scherzer | Muster | Checkliste

Kapitalentnahme und Gläubigerschutz (Gesellschafterhaftung) bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

  • Die Gesellschafter der GmbH sind zur Leistung vermögenswerter Einlagen, der so genannten „Stammeinlagen“, in die Gesellschaft verpflichtet; die Summe der Stammeinlagen bildet das „Stammkapital“ der GmbH.
  • Da – wie unten näher ausgeführt – die Gesellschafter der GmbH grundsätzlich nicht persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften, sondern der Haftungsfonds der Gesellschaftsgläubiger auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist, enthält das GmbHG zum Zweck des Gläubigerschutzes strikte und zwingende Vorschriften
    • sowohl zur Sicherung einer tatsächlichen und werthaltigen Kapitaleinbringung in einer gewissen Mindesthöhe,
    • als auch zur Sicherung des Verbleibens eingebrachten Kapitals in der Gesellschaft.
  • Insbesondere ist vorgeschrieben:
  • Das Stammkapital der GmbH muss mindestens EUR 35.000,– betragen (vgl § 6 Abs 1 GmbHG).
  • Mindestens die Hälfte des Stammkapitals muss gem § 6a GmbHG durch bar zu leistende Stammeinlagen voll aufgebracht werden, sofern nicht eine der nachstehenden Ausnahmeregelungen anzuwenden ist:
    • Wird eine Gesellschaft zum ausschließlichen Zwecke der Fortführung eines seit mindestens fünf Jahren bestehenden Unternehmens errichtet und sollen ihr nur der letzte Inhaber (Mitinhaber) des Unternehmens, dessen Ehegatte und Kinder (Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder) als Gesellschafter angehören, so findet die umschriebene Verpflichtung zur Barleistung nur für denjenigen Teil des Stammkapitals Anwendung, der in anderer Weise als durch die Anrechnung des Unternehmens auf die Stammeinlagen der bezeichneten Gesellschafter aufgebracht wird. Wird die Gesellschaft zu dem angeführten Zwecke erst nach dem Tode des Inhabers (Mitinhabers) errichtet, so stehen den bezeichneten nahen Angehörigen sonstige zum Nachlass des bisherigen Inhabers (Mitinhabers) berufene Personen gleich.
    • Die obigen Ausnahmebestimmungen finden unter den dort angegebenen Voraussetzungen sinngemäß Anwendung, wenn eine Gesellschaft zum ausschließlichen Zwecke der Fortführung zweier oder mehrerer Unternehmen errichtet wird.
    • Soweit nach dem Gesellschaftsvertrag Stammeinlagen nicht bar zu leisten sind und den aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen entsprochen wird, ist die Regel der Barleistungspflicht nicht anzuwenden; in diesem Fall sind die §§ 20, 24 bis 27, 29 Abs 2 und 4, §§ 39 bis 44 sowie § 25 Abs 4 und 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß anzuwenden (dies bedeutet insbesondere, dass durch Gründungsprüfer zu ermitteln ist, ob die Sacheinlagen werthaltig sind [vgl § 26 Abs 1 Z 2 AktG]).
  • Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 70 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 70 Euro bar zu leisten sind, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein.
  • Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens insgesamt EUR 17.500,– eingezahlt sein; sind die bar zu leistenden Einlagen aufgrund der Anwendung einer der oben dargestellten Ausnahmebestimmungen des § 6a GmbHG niedriger, müssen die Einlagen bar voll eingezahlt sein. Insofern auf eine Stammeinlage nach dem Gesellschaftsvertrag die Vergütung für übernommene Vermögensgegenstände angerechnet werden soll, muss die Leistung sofort im vollen Umfang bewirkt werden (vgl § 10 Abs 1 GmbHG).
  • Mit diesen Verpflichtungen korrespondiert eine besondere Haftung der Geschäftsführer (vgl § 10 Abs 4, 5 und 6 GmbHG):
  • Für einen durch falsche Angaben verursachten Schaden haften die Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich zur ungeteilten Hand; die genannten Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren von der Eintragung der Gesellschaft an. Vergleiche und Verzichtleistungen hinsichtlich solcher Ansprüche haben keine rechtliche Wirkung, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.
  • (Zum leichteren Verständnis: Ein Geschäftsführer hat durch eine falsche Angabe bewirkt, dass ein tatsächlich nicht an die Gesellschaft übergebenes Kraftfahrzeug im Wert von EUR 20.000,– als „eingebracht“ behandelt worden ist und dadurch der GmbH einen Schaden in Höhe von EUR 20.000,– zugefügt worden ist; die Gesellschaft verzichtet gegenüber dem Geschäftsführer auf Schadenersatz. Wenn nun ein Gläubiger der GmbH Exekution in das Gesellschaftsvermögen führt und keine vollständige Befriedigung erlangt, weil das Gesellschaftsvermögen zu gering ist, dann gilt der Schadenersatzanspruch ungeachtet des Verzichts als fortbestehend, und es kann auf diesen Anspruch als eine Forderung der Gesellschaft gegriffen werden.)
  • Auch bezüglich der Gesellschafter ist (in § 10a GmbHG) eine spezielle Haftung vorgesehen: Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage, so hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten; der Anspruch der Gesellschaft verjährt in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.
  • Die umschriebenen gesetzlichen Regelungen sollen sicherstellen, dass ein bestimmtes Mindestkapital tatsächlich in die Gesellschaft geleistet (ein bestimmtes „Startvermögen“ aufgebaut) wird; die nachstehend angezogenen Vorschriften haben die Aufgabe, zu verhindern, dass das Vermögen der GmbH (sprich: der einzige Haftungsfonds der Gesellschaftsgläubiger) durch Auszahlungen an einen Gesellschafter gemindert wird:
  • Die Gesellschafter der GmbH können ihre Stammeinlage nicht zurückfordern; sie haben, so lange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist; Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Gesellschafter weder bedungen noch ausbezahlt werden (vgl § 82 Abs 1 und 3 GmbHG; unzulässig ist damit jede Auszahlung von fixen „Gewinnbeträgen“, die im tatsächlichen Jahresgewinn der Gesellschaft keine Deckung finden).
  • Wird den Geschäftsführern oder dem Aufsichtsrat (sofern ein solcher besteht, siehe dazu unten) in der Zeit zwischen dem Schluss des Geschäftsjahres und der Beschlussfassung der Gesellschafter über den Jahresabschluss bekannt, dass der Vermögensstand der Gesellschaft durch eingetretene Verluste oder Wertverminderungen erheblich und voraussichtlich nicht bloß vorübergehend geschmälert worden ist, so ist der nach der Bilanz sich ergebende Gewinn in einem der erlittenen Schmälerung des Vermögens entsprechenden Betrage von der Verteilung ausgeschlossen und auf Rechnung des laufenden Geschäftsjahres zu übertragen (vgl § 82 Abs 5 GmbHG; vorstellbar wäre etwa der Fall, dass der Jahresabschluss per 31.12.2010 einen verteilungstauglichen Gewinn von EUR 100.000,– ergibt, die Generalversammlung zur Beschlussfassung über diesen Jahresabschluss um 01.06. 2010 stattfindet und sich herausstellt, dass durch Insolvenz des Hauptkunden der Gesellschaft am 05.02.2010 ein erheblicher und nachhaltiger Umsatzeinbruch erfolgt ist).
  • Die Haftungsverfassung ist, wie bereits oben angesprochen, ein Kernstück des GmbH-Rechts und namensgebend für die Gesellschaft mit „beschränkter“ Haftung: gem § 61 Abs 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen – nicht ein Gesellschafter persönlich.
  • Dieser Grundsatz des Ausschlusses der Durchgriffshaftung wird nur in wenigen Fällen durchbrochen (vgl Koppensteiner/Rüffler, GmbH-Gesetz/Kommentar, LexisNexis/ARD/Orac, Wien, 3. Aufl, 2007, Rz 53 ff zu § 61):
    • bei qualifizierter Unterkapitalisierung, dh wenn die Gesellschaft im Verhältnis zu dem geplanten und dann auch realisierten Geschäftsumfang eindeutig und für Insider klar erkennbar unzureichend mit Eigenkapital ausgestattet wird und demzufolge bei normalem Geschäftsverlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Misserfolg zulasten der Gläubiger zu rechnen ist;
    • bei Vermögens- oder Sphärenvermischung, dh wenn sich das Vermögen der Gesellschaft und jenes der Gesellschafter auch buchmäßig nicht mehr trennen lässt und der Gesellschafter aufgrund des von ihm wahrgenommenen Einflusses dafür verantwortlich ist;
    • bei Missbrauch der Organisationsfreiheit; dieser etwas umstrittene Fall soll dann vorliegen, wenn ein einheitliches Unternehmen durch „künstliche Aufspaltung“ (wohl gemeint: ohne einen sachlichen Grund) in zahlreiche Gesellschaften zerlegt worden ist;
    • bei faktischer Geschäftsführung bzw Beherrschung der Gesellschaft durch den betreffenden Gesellschafter;
    • bei Existenzvernichtung, dh bei Eingriffen in das Vermögen oder in die Geschäftschancen der Gesellschaft ohne angemessene Rücksichtnahme auf die Erhaltung der Fähigkeit der Gesellschaft zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten.

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