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Dokument-ID: 549103
Zusammenschluss – Einzelrechtsnachfolge
- Der Zusammenschluss führt grundsätzlich zu Einzelrechtsnachfolge. Demgemäß wird die übernehmende Gesellschaft nicht automatisch Rechtsnachfolger, sondern das Eigentum am übertragenen Vermögen muss für jede Sache unter Setzung des für sie jeweils gesetzlich vorgesehenen Modus gesondert übertragen werden.