Neu
Dokument-ID: 979081
Allgemeines zur Abspaltung zur Aufnahme
- Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG).
- Die Spaltung kann als Aufspaltung zur Neugründung, als Aufspaltung zur Aufnahme, als Abspaltung zur Neugründung oder als Abspaltung zur Aufnahme erfolgen.
- Bei der Aufspaltung wird die übertragende Gesellschaft unter Ausschluss der Abwicklung aufgelöst. Sie erlischt mit Eintragung der Aufspaltung; bei der Abspaltung besteht die übertragende Gesellschaft fort.
- Die Übertragung des auf- oder abgespaltenen Vermögens geschieht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.