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Dokument-ID: 549141
Zusammenschluss – arbeitsrechtliche Auswirkungen bei Betriebsübertragung
Informations- und Beratungspflichten
- In Betrieben mit Betriebsrat
- Der Betriebsinhaber ist gem § 109 ArbVG verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme dazu abzugeben. Außerdem hat der Betriebsinhaber auf Verlangen des Betriebsrates eine Beratung mit ihm über deren Gestaltung durchzuführen. Als eine solche Betriebsänderung gilt unter anderem der Zusammenschluss mit anderen Betrieben und die Änderung der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb.
- Im Falle einer geplanten Betriebsänderung hat die Information, die schriftlich erfolgen muss, jedenfalls
- die Gründe für die Maßnahme
- die Zahl und die Verwendung der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, deren Qualifikation und Beschäftigungsdauer sowie die Kriterien für die Auswahl dieser Arbeitnehmer
- den Zeitraum, in dem die geplante Maßnahme verwirklicht werden soll und
- allfällige zur Vermeidung nachteiliger Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer geplanten Begleitungsmaßnahmen zu umfassen.
- In Betrieben ohne Betriebsrat
- Der Einbringende oder die übernehmende Körperschaft hat gem § 3a AVRAG im Vorhinein über
- den Zeitpunkt bzw den geplanten Zeitpunkt des Übergangs
- den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
- schriftlich zu informieren. Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.