© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 677574

Andrea Futterknecht - Albert Scherzer | Muster | Checkliste

„Umwandlung“ GesbR in OG

  • Bei dieser Umwandlung handelt es sich nicht um eine Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes.
  • § 8 Abs 3 UGB verpflichtet zur Umwandlung bei Überschreiten der unternehmensrechtlich relevanten Umsatzerlösschwelle(n): Betreiben mehrere Personen ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175 ff ABGB) und überschreitet die Gesellschaft den Schwellenwert des § 189 UGB, so sind sie zur Eintragung der Gesellschaft als offene Gesellschaft oder als Kommanditgesellschaft verpflichtet.
  • § 189 UGB legt die Anwendbarkeit des Dritten Buches des UGB in diesem Zusammenhang wie folgt fest:
    • Auf Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist
    • Auf alle anderen genannten Unternehmer, die hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe jeweils mehr als EUR 700.000,– Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen (ausgenommen Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte sowie bestimmte Unternehmer, deren Einkünfte im Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten liegen)
    • Hinweis: Erhöhung aller hier genannten Schwellen vom Gesetzgeber in Aussicht gestellt!
  • Die Rechtsfolgen des Schwellenwertes treten ein:
    • Ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten wird
    • Sie entfallen ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn er in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr überschritten wird
    • Jedoch schon ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert um mindestens EUR 300.000,– überschritten wird (§ 189 Abs 2 Z 2 UGB) oder wenn bei Gesamt- oder bei Einzelrechtsnachfolge in den Betrieb oder Teilbetrieb eines Unternehmens der Rechtsvorgänger zur Rechnungslegung verpflichtet war, es sei denn, dass der Schwellenwert für den übernommenen Betrieb oder Teilbetrieb in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht erreicht wurde; sie entfallen ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn er bei Aufgabe eines Teilbetriebs um mindestens die Hälfte unterschritten wird
  • Umsatzerlöse iSd § 189 UGB sind gemäß der Definition in § 189a Z 5 UGB „die Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie von sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben“. Der Begriff des Umsatzerlöses iSd § 189 UGB unterscheidet sich von der Definition des Umsatzes in § 125 BAO.
  • Bei Arbeitsgemeinschaften, die etwa im Baubereich häufig zur Durchführung eines konkreten Projekts dienen, soll nach der Regierungsvorlage § 8 Abs 3 UGB nicht zur Anwendung kommen. Grund dafür ist, dass diese Unternehmen typischer Weise gerade nicht auf Dauer als Marktanbieter auftreten und daher für die Anwendung der aus Publizitätsgründen geschaffenen Regelung des § 8 Abs 3 UGB kein Raum bleibt.
  • Dies ist insofern konsequent, als es sich bei einer Projektgesellschaft, die nur einen Auftraggeber hat, für den sie tätig wird, nicht um ein Unternehmen im Sinne der Definition des § 1 Abs 2 UGB handeln wird. Demnach ist ein Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Eine auf Dauer angelegte Gesellschaft ist dann gegeben, wenn die planmäßige Absicht kontinuierlicher Tätigkeit besteht. Diese ist wiederum dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit auf eine grundsätzlich offene Zahl von Geschäftsabschlüssen hin ausgerichtet ist, die dauerhaften Erwerb ermöglichen. Keine auf Dauer angelegte Organisation liegt vor, wenn die Gesellschaft sich in der Vornahme von Einzelhandlungen oder Gelegenheitsgeschäften erschöpfen soll. Auf Dauer angelegt bedeutet aber nicht unbefristet oder sehr lange.
  • Es wird daher im Einzelfall zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Eintragungspflicht gem § 8 Abs 3 UGB gegeben sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausnahme von der Eintragungspflicht lediglich in der Regierungsvorlage beiläufig erwähnt wird. Eine gesetzliche Grundlage für diese Ausnahme besteht nicht.
  • Umgründungssteuerrechtlich stellt ein Wechsel von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer eingetragenen Personengesellschaft (OG oder KG) einen Zusammenschluss im Sinne des Artikel IV Umgründungssteuergesetz 2002 (UmgrStG 2002) dar, der vor allem gebühren- und verkehrsteuerrechtlich von Relevanz ist. Auswirkungen auf die Gesellschafter und Beteiligungsstruktur aus ertragssteuerrechtlicher Sicht hat dies aber nicht.
  • Die Umwandlung einer GesbR in eine Personengesellschaft wird von der Finanzverwaltungspraxis als Anwendungsfall von Art IV UmgrStG gesehen, auch wenn sich dadurch die Gesellschaftsstruktur nicht verändert. Wenn sich dabei die Gesellschafter- oder Beteiligungsstruktur nicht ändert, kann es zu keiner Verschiebung der Steuerbelastung kommen (§ 24 Abs 2 UmgrStG).
  • An der umgewandelten offenen Gesellschaft müssen die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt sein.
  • An der Haftung ändert sich durch die Umwandlung nichts: Für Unternehmensschulden haftet stets das Unternehmen mit seinem Unternehmensvermögen (das ist auch bei Personengesellschaften so). Sowohl bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als auch bei der offenen Gesellschaft haften die Gesellschafter für Gesellschaftsschulden persönlich, primär, unmittelbar, solidarisch und unbeschränkt.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Umgründung in Fallbeispielen in unserem Shop! Zum Shop