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Dokument-ID: 919293
Einbringung von Mitunternehmeranteilen
- Begriff und Rechtsgrundlage
- Für die Einbringung bestehen keine handels- und gesellschaftsrechtlichen Grundlagen. Der Tatbestand der Einbringung wird somit ausschließlich durch das Steuerrecht in den §§ 12ff UmgrStG definiert.
- Eine Einbringung iSd § 12 Abs 1 UmgrStG ist die
- Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Kapitalanteilen (Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG)
- auf eine Körperschaft (§ 12 Abs 3 UmgrStG)
- auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, das heißt grundsätzlich gegen Gewährung von Gegenleistungsanteilen,
- sodass das wirtschaftliche Engagement des Einbringenden in Form eines Beteiligungsengagements aufrecht erhalten bleibt („Rechtsformwechsel“).
- Komplementär- und Kommanditanteile an einer Kommanditgesellschaft sind Mitunternehmeranteile.
- Der Begriff „Mitunternehmeranteil“ und damit seine Einbringungsfähigkeit ist nach den Vorschriften des EStG zu bestimmen. Mitunternehmerschaft ist kein unternehmensrechtlicher, sondern ein rein steuerrechtlicher Begriff. Als Mitunternehmerschaften gelten nur solche Personengesellschaften, die im Rahmen eines Betriebs unternehmerisch tätig sind. Ihre Gesellschafter als Mitunternehmer erzielen daher betriebliche Einkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb).
- Für die Qualifikation als einbringungsfähiges Vermögen ist das Vorliegen einer Substanzbeteiligung, also die Beteiligung am Firmenwert und an den stillen Reserven ausschlaggebend. Liegt lediglich ein Anteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft vor oder kommt einem Gesellschafter nur die Funktion eines Arbeitgesellschafters zu, fallen derartige Anteile nicht unter Art III UmgrStG.
- Rechtsfolgen
- Zivilrechtlich erfolgt der Vermögensübergang im Rahmen der Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Titel (Vertrag) und Modus (Übergabe) müssen dazu erfüllt sein.
- Steuerlich sieht § 18 Abs 1 letzter Satz UmgrStG vor, dass die übernehmende Körperschaft im Rahmen der Buchwerteinbringung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln ist, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.
- Sondertatbestände mit zivilrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge sind im § 92 BWG, § 62 VAG sowie durch die Einbringung in Form der Anwachsung in § 142 UGB verankert.
- Gründungsprüfung
- Wird anlässlich der Gründung einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Unternehmen in die zu gründende Gesellschaft eingebracht, sind die Bestimmungen der §§ 20 bzw 150 AktG sowie § 6 bzw § 52 GmbHG in Rahmen der Gründungsprüfung zu beachten. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage.
- Um die Gründungsprüfung zu vermeiden, kann die Einbringung in eine durch Bargründung ins Leben gerufene Gesellschaft ohne Kapitalerhöhung vorgenommen werden.
- Grundtypen der Einbringung
- Konzentrationseinbringung: Der Einbringende ist weder mittelbar noch unmittelbar an der übernehmenden Körperschaft beteiligt.
- Konzerneinbringung: Der Einbringende ist an der übernehmenden Körperschaft bereits beteiligt.
- Einbringende können sein
- Einzelunternehmen, einzelne oder alle Mitunternehmer, Mitunternehmerschaften, Körperschaften oder natürliche oder juristische Personen.
- Übernehmer können sein
- Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, ausländische Körperschaften, die mit den genannten vergleichbar und in einem DBA-Staat ansässig sind, sowie EU-Gesellschaften, das sind ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die Voraussetzungen des Art 3 Richtlinie Nr 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.
- Tauschneutralität
- Die Einbringung stellt vom Grundsatz her einen Tauschvorgang dar. Das einzubringende Vermögen wird gegen Gewährung von Gesellschafterrechten an der übernehmenden Körperschaft eingebracht. Unterbleibt eine Anteilsgewährung, besteht die Gegenleistung idR in der Wertsteigerung der bestehenden Anteile.
- Steuerrechtlich ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 UmgrStG idR die Steuerwirkung des Tauschgrundsatzes aufgehoben und damit die Buchwertfortführung zwingend.
- Liegen die Voraussetzungen nicht vor, sind die allgemeinen Vorschriften des Abgabenrechts zwingend anzuwenden. Für den ertragsteuerlichen Bereich ist § 6 Z 14 lit b EStG 1988 maßgebend, nach dem die Einbringung zu einer tauschbedingten Gewinnverwirklichung führt. Es besteht somit kein Anwendungswahlrecht.
- Steuerklauseln
- Der Eintritt der steuerlichen Wirkungen einer Einbringung bzw das Verhindern der negativen Wirkungen einer missglückten Einbringung kann nicht durch Steuerklauseln im Einbringungsvertrag von der Erfüllung sämtlicher Anwendungsvoraussetzungen des § 12 Abs 1 UmgrStG abhängig gemacht werden. Zulässig und damit steuerlich beachtlich ist lediglich eine auf die Fristenwahrung bezogene Vertragsklausel. Steuerlich beachtlich sind allerdings aufschiebende Bedingungen, deren Eintritt von der Zustimmung (Nichtuntersagung) von Dritten (zB Kartellbehörde, Grundverkehrsbehörde uÄ) abhängig ist.