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Neu Dokument-ID: 1138100

Angela Perschl | Muster | Checkliste

Spaltungs- und Übernahmevertrag

  • Notariatsaktsform
  • Erstellung durch Geschäftsführer/Vorstand
  • Mindestinhalt:
  • Firma und Sitz der übertragenden Gesellschaft
  • Vorgesehene Gesellschaftsverträge/Satzungen der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften
  • Erklärung über die Übertragung der Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung von Anteilen an der neu errichteten Gesellschaft
  • Umtauschverhältnis der Anteile und deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber
  • Gegebenenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung der übertragenden Gesellschaft oder von Dritten. Die Zuzahlung der übertragenden Gesellschaft darf 10 % des Gesamtnennbetrages der gewährten neuen Anteile nicht übersteigen. Die Zuzahlung Dritter ist unbeschränkt. Eine steuerliche Beschränkung findet sich allerdings in § 37 Abs 4 UmgrStG.
  • Wenn die übertragende Gesellschaft ihr Nennkapital herabsetzen muss: Einzelheiten einer solchen Herabsetzung oder einer Zusammenlegung von Anteilen.
  • Einzelheiten des Erwerbs der Anteile an den beteiligten Gesellschaften
  • Zeitpunkt, ab welchem die Anteile einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren sowie alle Besonderheiten im Zusammenhang mit diesem Anspruch
  • Stichtag, ab welchem die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der neu errichteten Gesellschaft vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag)
  • Rechte, die die neu errichtete(n) Gesellschaft(en) einzelnen Anteilsinhabern sowie Inhabern besonderer Rechte gewähren (zB stimmrechtslose Anteile, Mehrstimmrechtsanteile, Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechte) und gegebenenfalls für derartige Personen vorgesehene Maßnahmen
  • Besondere Vorteile, welche einem Mitglied der Geschäftsführung, eines Aufsichtsorgans der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften oder einem Abschluss-, Gründungs- oder Spaltungsprüfer gewährt werden
  • Genaue Beschreibung und Zuordnung der Vermögensteile, die an jede der neu errichteten Gesellschaften übertragen werden; dabei kann auf Urkunden, insbesondere Bilanzen, Inventare etc Bezug genommen werden, soweit diese eine Zuordnung der einzelnen Vermögensteile ermöglichen
  • Regelung über die Zuordnung von Vermögensteilen, die sonst aufgrund des Spaltungsplans keiner der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften zugeordnet werden können
  • Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft
  • Eröffnungsbilanz der neu errichteten Gesellschaft
  • Spaltungsbilanz, die das der übertragenden Gesellschaft verbleibende Vermögen ausweist
  • Bei nicht verhältniswahrenden Spaltungen oder rechtsformübergreifenden Spaltungen die Bedingungen der von einer beteiligten Gesellschaft oder einem Dritten angebotenen Barabfindung; diese Regelung kann entfallen, wenn alle Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft schriftlich in einer besonderen Erklärung darauf verzichten.
  • Fakultative Bestimmungen:
    • Erklärung des wirtschaftlichen Hintergrunds der Spaltung
    • Aufzählung und Aufsandungserklärungen (Übertragungserklärungen) bezüglich der übertragenen und behördlich umzumeldenden Liegenschaften, Gegenstände und Rechte (zB Kfz, Marken); bei Liegenschaften: Anführung der Grundstückswerte
    • Gewerberechtliche Verhältnisse (Gewerbeinhaber, Betriebsanlagengenehmigungen)
    • Anführung von Rechtsverhältnissen insbesondere dann, wenn eine Information des entsprechenden Geschäftspartners nötig ist, da sich für diesen die Vertragspartei ändert (eingegangene Bürgschaften, Garantien, Krediteinräumungen, Nutzungsüberlassungen, Versicherungsverhältnisse)
    • Anführung der Arbeitsverhältnisse, Betriebsvereinbarungen, Betriebspensionen
    • Aufzählung von Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Rückverkaufsrechten
    • Abweichungen zwischen den (steuerlich maßgeblichen) Buchwerten und dem Übertragungskapital
    • Rechtsfolgen bei nachträglich erkennbar werdenden Änderungen des Wertes des geteilten Vermögens

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