Neu
Dokument-ID: 1028326
Gesellschafterausschluss nach dem Bundesgesetz über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern
- Mit dem Bundesgesetz über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern (GesAusG) setzte der österreichische Gesetzgeber Art 15 der EU-Übernahmerichtlinie (zuletzt geändert durch RL (EU) 2023/2864 vom 13.12.2023) um, ging jedoch insoweit über die Erfordernisse der Richtlinie hinaus, als er den Gesellschafterausschluss nicht nur bei börsenotierten Gesellschaften vorgesehen hat, sondern auch bei nicht börsenotierten Aktiengesellschaften und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SZ 2008/164).
- Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Verlangen des Hauptgesellschafters die Übertragung der Anteile der übrigen Gesellschafter auf den Hauptgesellschafter gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
- Hauptgesellschafter ist, wem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anteile in Höhe von mindestens neun Zehnteln des Nennkapitals gehören. Welcher Teil der Anteile dem Hauptgesellschafter gehört, bestimmt sich nach dem Verhältnis der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Aktiengesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Eigene Anteile der Gesellschaft oder Anteile, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, sind vom Gesamtnennkapital beziehungsweise von der Gesamtzahl der Stückaktien abzuziehen.
- Als Anteile, die dem Hauptgesellschafter gehören, gelten auch Anteile anderer mit dem Hauptgesellschafter verbundener Unternehmen; die Verbindung muss im letzten Jahr vor der Beschlussfassung durchgehend bestanden haben.
- Die Satzung der AG bzw der Gesellschaftsvertrag der GmbH kann vorsehen, dass der Ausschluss von Gesellschaftern nach den Bestimmungen des GesAusG nicht zulässig ist oder dass dem Hauptgesellschafter eine höhere als die oben genannte Anteilsquote gehören muss. Eine entsprechende Bestimmung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags kann nur mit Zustimmung aller Gesellschafter aufgehoben oder geändert werden, es sei denn, die Bestimmung sieht ausdrücklich eine andere Mehrheit vor, die jedoch nicht weniger als drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfassen darf.
- Der Hauptgesellschafter hat eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Der Tag der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung gilt als Stichtag für die Feststellung der Angemessenheit. Werden Sonderrechte entzogen, so ist dies bei der Festlegung der Abfindung zu berücksichtigen.
- Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag fällig, an dem die Eintragung des Ausschlusses gem § 10 UGB als bekannt gemacht gilt; der Anspruch auf Barabfindung verjährt innerhalb von drei Jahren. Die Barabfindung ist ab dem der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung folgenden Tag bis zur Fälligkeit mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kosten der Durchführung des Ausschlusses, insbesondere der Auszahlung der Barabfindung, trägt der Hauptgesellschafter.
- Der Hauptgesellschafter hat einen Treuhänder mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des EWR zu bestellen. Bei diesem ist die Barabfindung vor Einberufung der Gesellschafterversammlung zu hinterlegen. Stattdessen kann dem Treuhänder eine Bankgarantie in Höhe des Abfindungsbetrags mit einer Laufzeit bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Auszahlung übergeben werden; tritt die Fälligkeit der Barabfindung nicht vor dem Ende der Laufzeit ein, so hat der Treuhänder die Bankgarantie abzurufen, wenn keine neue Bankgarantie übergeben wird. Die Bankgarantie ist von einem Kreditinstitut mit anrechenbaren Eigenmitteln von mindestens EUR 18,2 Mio oder von einem Kreditinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich aufgrund des § 9 BWG über eine Zweigstelle oder im Weg des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt und über anrechenbare Eigenmittel beziehungsweise Eigenmittel von mindestens EUR 18,2 Mio verfügt, auszustellen. Hat der Hauptgesellschafter seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat des EWR, so muss dem Treuhänder zusätzlich eine Bankgarantie eines solchen Kreditinstituts in Höhe von 50 vom Hundert des Abfindungsbetrags mit einer Laufzeit von zwei Monaten nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses übergeben werden. Wird bis zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren auf Überprüfung der Barabfindung eingeleitet, so hat der Treuhänder die Bankgarantie abzurufen, wenn keine neue Bankgarantie übergeben wird.
- Der Vorstand der AG bzw die Geschäftsführung der GmbH und der Hauptgesellschafter haben gemeinsam einen Bericht über den geplanten Ausschluss aufzustellen. Dieser muss zumindest die Voraussetzungen des Ausschlusses darlegen und die Angemessenheit der Barabfindung erläutern und begründen; auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung des Unternehmens ist hinzuweisen. Im Bericht ist darauf hinzuweisen, dass jedem Minderheitsgesellschafter ein Anspruch auf eine angemessene Abfindung zusteht, weiters darauf, dass die Gesellschafter, auch wenn sie dem Beschluss zustimmen, bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Tag, an dem die Eintragung des Beschlusses gem § 10 UGB als bekanntgemacht gilt, einen Antrag auf Überprüfung des Barabfindungsangebots stellen können.
- Die Richtigkeit des genannten Berichts und die Angemessenheit der Barabfindung sind von einem sachverständigen Prüfer zu prüfen. Dieser wird auf gemeinsamen Antrag des Aufsichtsrats der Kapitalgesellschaft und des Hauptgesellschafters vom Gericht ausgewählt und bestellt.
- Hat die Kapitalgesellschaft einen Aufsichtsrat, so hat dieser den Ausschluss auf der Grundlage des Berichts und des Prüfungsberichts zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
- Die nachstehend angeführten Unterlagen sind den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gem § 3 Abs 5 GesAusG zu übersenden:
- Der Entwurf des Beschlussantrags über den Ausschluss;
- die oben angeführten Berichte;
- im Bericht des sachverständigen Prüfers muss eine Erklärung über die Angemessenheit der Abfindung einschließlich der nach § 220b Abs 4 Z 1-3 AktG geforderten näheren Erläuterungen (Bewertungsmethode, Begründung für gewählte Methoden, Auswirkungen unterschiedlicher Methoden) enthalten sein. Die Höhe der Abfindung legt der Prüfer aber nicht fest (OGH 23.04.2020, 6 Ob 56/20h); liegt ein Bericht des Aufsichtsrats gem § 3 Abs 3 GesAusG nicht vor, weil bei einer aufsichtsratspflichtigen GmbH kein Aufsichtsrat eingerichtet ist, so berechtigt dies den nach dem GesAusG ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafter zur Beschlussanfechtung gem § 41 GmbHG (OGH 25.04.2019, 6 Ob 209/18f),
- allfällige Gutachten, auf denen die Beurteilung der Angemessenheit beruht;
- die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre.
- Sowohl der Wortlaut des § 3 Abs 5 GesAusG als auch die Materialien dazu legen die Auffassung nahe, dass diese Aufzählung nicht demonstrativ, sondern vielmehr taxativ ist (OGH 06.11.2008, 6 Ob 91/08p)
- Die in § 3 Abs 5 GesAusG vorgesehenen Unterlagen haben den Zweck, nähere Aufschlüsse über die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung zu gewähren. Für die genannten Gutachten ist dies im Gesetz sogar ausdrücklich erwähnt. Gleiches ist auch für die angeführten Jahresabschlüsse und Lageberichte anzunehmen, zumal diese über den weiteren Zweck der Berichte nach § 3 GesAusG, nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss, schon von vornherein keine Aufschlüsse geben können (RIS-Justiz RS0124450).
- Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlussfassung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. Die Veröffentlichung gem § 3 Abs 4 GesAusG sowie die Auflegung zur Einsicht gem § 3 Abs 5 GesAusG sind nicht erforderlich. Die Geschäftsführer und der Hauptgesellschafter haben jedem Gesellschafter ab dem Zeitpunkt der Einberufung jederzeit Auskunft zu geben; das betrifft auch Veränderungen iSd § 3 Abs 7 GesAusG und Angelegenheiten iSd § 3 Abs 8 GesAusG. In der Einberufung ist auf dieses Recht ausdrücklich hinzuweisen
- Der Beschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung durch den Hauptgesellschafter; die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse vorsehen. Sonderbeschlüsse einzelner Aktiengattungen sind nicht erforderlich.
- Der Beschluss ist notariell zu beurkunden. Dies kann auch in elektronischer Form gem § 90a NO (elektronische Beurkundung) erfolgen.
- Der Vorstand der AG bzw die Geschäftsführung der GmbH hat den Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsgesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
- Die Niederschrift des Beschlusses über den Ausschluss;
- wenn der Beschluss einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
- bei Aktiengesellschaften der Nachweis der Veröffentlichung.
- Weiters hat der Vorstand der AG bzw die Geschäftsführung der GmbH dem Gericht eine Erklärung vorzulegen, dass eine Klage auf Anfechtung, Feststellung der Nichtigkeit oder Nichtigerklärung des Beschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgenommen worden ist oder dass alle Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben.
- Der Beschluss darf nur eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Firmenbuchgericht angezeigt hat, dass er im Besitz der Gesamtsumme der Barabfindungen oder einer Bankgarantie ist.
- Mit der Eintragung des Beschlusses in das Firmenbuch gehen alle Anteile der Minderheitsgesellschafter auf den Hauptgesellschafter über, der diese Übertragung verlangt hat. Sind über diese Mitgliedschaftsrechte Wertpapiere ausgegeben, so verbriefen sie ab dem genannten Zeitpunkt nur den Anspruch auf Barabfindung. Die Auszahlung der Barabfindung hat Zug um Zug gegen Übergabe der Wertpapiere zu erfolgen.
- Hat die Gesellschaft Rechte zum Bezug von Anteilen (Umtausch-, Bezugs-, Optionsrechte oder ähnliche Rechte) begeben, so haben die Berechtigten ab der Eintragung des Beschlusses einen Anspruch gegenüber dem Hauptgesellschafter auf eine dem Inhalt der Rechte angemessene Barabfindung.
- Der Mangel der notariellen Beurkundung des Beschlusses wird durch die Eintragung in das Firmenbuch geheilt.