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Dokument-ID: 695161
Dokumente – Firmenbuch (allgemein)
- Gesellschaftsvertrag ist für Eintragung in das Firmenbuch nicht erforderlich
- Firmenbuchanmeldung mit beglaubigter Unterschrift aller Gesellschafter • [Fußnote: Seit 01.07.2022 müssen gem § 1 Abs 3 Z 3 6. Fall ERV 2021 zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete teilnehmende Personen (§ 89c Abs 5 und 5a GOG) Firmenbuchanträge verpflichtend in strukturierter Form eingebracht werden. Für OG und KG müssen Firmenbuchanträge erst seit 01.07.2023, mit einer Übergangsfrist bis 31.07.2023, strukturiert eingebracht werden. Diese strukturierte Eingabe ermöglicht eine einfachere Handhabung der eingebrachten Daten. Bei Gründungsschritten erfolgt die Erstellung durch reine Neudateneingabe in die Maske. Nach der Erstellung kann der ERV-Antrag geprüft werden, wodurch einzelne Fehlerquellen infolge einer Rückmeldung beseitigt werden können. ]
- Rechtsformzusatz auf Geschäftspapieren, im Internetimpressum etc ist zu aktualisieren
- Neue Musterzeichnung(en) des/der vertretungsbefugten Gesellschafter mit (je) beglaubigter Unterschrift erforderlich?