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Dokument-ID: 1043195
Arbeitgebereigenschaft und wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer
- Arbeitsverhältnisse
- Die übernehmende Gesellschaft tritt als zivilrechtlicher Gesamtrechtsnachfolger nach § 19 BAO grundsätzlich in die lohnsteuerlichen Verhältnisse der spaltenden Gesellschaft ein. Nach § 38 Abs 1 UmgrStG geht die Arbeitgebereigenschaft gem § 47 EStG 1988 im Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch auf die übernehmende Körperschaft über. Es bestehen allerdings keine Bedenken, wenn der Übergang der Arbeitgebereigenschaft in Abstimmung mit der Abgabenbehörde mit dem der Anmeldung zur Eintragung im Firmenbuch folgenden Lohnzahlungszeitraum angenommen wird (Rz 1777 UmgrStRL).
- Hinsichtlich der lohnsteuerlichen Rechtsnachfolge gilt die Rückwirkungsfiktion nicht. Sämtliche lohnsteuerlich relevanten Fristen laufen weiter. Die Nachfolgegesellschaft ersetzt die spaltende Gesellschaft als Arbeitgeberin in den von der spaltenden Gesellschaft abgeschlossenen Dienstverhältnissen zivilrechtlich aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge.
- Wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer
- Gehälter und sonstige Vergütungen, die ein wesentlich Beteiligter von der Kapitalgesellschaft aufgrund eines Dienstverhältnisses im Zeitraum zwischen Spaltungsstichtag und Tag der Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch erhält, werden als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gem § 22 Z 2 EStG 1988 besteuert. Für die steuerliche Beurteilung einer derartigen Vergütung kommt die Rückwirkungsfiktion nicht zur Geltung.