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Dokument-ID: 979337
Strukturierte Firmenbucheingabe
- Die Anmeldung der Verschmelzung hat durch die Geschäftsführer jeder Gesellschaft in vertretungsberechtigter Anzahl bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu erfolgen.
- Die Anmeldung ist durch die anmeldenden Geschäftsführer beglaubigt zu unterzeichnen.
- Ausschließlich zuständig für die Verschmelzung ist das Firmenbuchgericht der übernehmenden Gesellschaft, welches die Verschmelzung (samt allfälliger Kapitalerhöhung) bei allen beteiligten Gesellschaften gleichzeitig einträgt.
- Das Firmenbuchgericht der übertragenden Gesellschaft spricht das Ende seiner Zuständigkeit aus und teilt dies dem Firmenbuchgericht der übernehmenden Gesellschaft mit.
- Der Anmeldung der übernehmenden Gesellschaft sind die Anlagen (unter anderem gem § 225 Abs 1 AktG) beizulegen. Dies sind:
- Verschmelzungsvertrag
- Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse
- Allfällige behördliche Genehmigung, falls eine solche erforderlich ist (zB kartellrechtliche Genehmigung)
- Verschmelzungsbericht gem § 220a AktG bzw Erklärungen aller Anteilseigner, dass hierauf verzichtet wird
- Prüfungsbericht bzw Erklärungen, dass hierauf verzichtet wird
- Schlussbilanz (Zwischenbilanz) der übertragenden Gesellschaft
- Erklärung, dass keine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit erhoben wurde bzw notariell beurkundeter Verzicht auf solche Klagen
- Allenfalls: Nachweis der Zustimmung einzelner Gesellschafter, sofern ihre Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag beeinträchtigt werden
- Nachweis, dass die Unterlagen den Gesellschaftern rechtzeitig übermittelt wurden (dass sie also mindestens vierzehn Tage vor dem Tag der Beschlussfassung zur Post gegeben wurden)
- Liste der neu eintretenden Gesellschafter
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern gem § 160 Abs 3 BAO beziehungsweise Selbstberechnungserklärung
- Allenfalls: Nachweis, dass das zu übertragende Vermögen einen positiven Verkehrswert hat
- Allenfalls: Umgründungsplan