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Vera Noss - Raphael Albert - Stanislava Doganova | Muster | Checkliste

Grundsätze des Umgründungssteuerrechts

Ertragsteuerrechtliche Grundsätze

  • Grundsatz der Verknüpfung mit dem allgemeinen Ertragsteuerrecht:
    • Bei Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen ist das UmgrStG zwingend anzuwenden. Es besteht kein Wahlrecht.
  • Grundsatz der Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts:
    • Die Bestimmungen des UmgrStG sind nur anwendbar, wenn die Umgründung unternehmensrechtlich zulässig ist.
  • Grundsatz der Internationalisierung:
    • Umgründungsvorgänge mit Auslandsbezug sind von der Anwendbarkeit des UmgrStG grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
  • Grundsatz des ertragsteuerlichen Formwechsels (Buchwertfortführung):
    • Tausch-, Veräußerungs- oder Liquidationsvorgänge stellen bei Umgründungen im Sinne des UmgrStG keinen Realisierungstatbestand dar.
    • Die steuerlich maßgeblichen Buchwerte des jeweiligen Rechtsvorgängers werden übernommen und fortgeführt.
    • Gem § 202 UGB dürfen die Buchwerte aus dem letzten Jahresabschluss oder einer Zwischenbilanz, die nach den auf den letzten Jahresabschluss angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erstellt wurden, fortgeführt werden.
  • Äquivalenzgrundsatz:
    • Leistung und Gegenleistung haben gleichwertig zu sein.
  • Grundsatz der rückwirkenden Umgründung (Rückwirkungsfiktion):
    • Ertragsteuerlich gilt der Zusammenschluss mit Ablauf des vereinbarten Stichtages als vollzogen.
    • Mit Beginn des Folgetages sind das Vermögen und die Einkünfte dem Rechtsnachfolger zuzurechnen.
  • Grundsatz der Neutralität von Buchgewinnen und -verlusten:
    • Aus einem Zusammenschluss resultierende Buchgewinne sind in der Regel nicht steuerpflichtig.
    • Aus einem Zusammenschluss resultierende Buchverluste sind nicht abzugsfähig.
  • Grundsatz des objektbezogenen Verlustabzugs:
    • Verlustvorträge folgen beim Zusammenschluss grundsätzlich zwingend dem Verlust verursachenden Vermögen.
    • Der Verlustabzug steht unter dieser Voraussetzung dem übernehmenden Rechtsträger zu.

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