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Neu Dokument-ID: 695578

Andrea Futterknecht - Hannah Sprickler | Muster | Checkliste

Verschmelzung von Genossenschaften durch Aufnahme – Voraussetzungen

  • Beschluss der Generalversammlung (§ 2 Abs 1 GenVG):
    • Die Verschmelzung durch Aufnahme ist nur zulässig, wenn die Generalversammlung jeder beteiligten Genossenschaft sie beschließt.
  • Quorum (§ 2 Abs 1 GenVG):
    • Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen umfasst.
  • Revisor (§ 2 Abs 2 GenVG):
    • Vor der Beschlussfassung der Generalversammlung ist ein nach den Rechtsvorschriften für die Revision von Genossenschaften zu bestellender Revisor darüber zu hören, ob die Verschmelzung mit den Belangen der Genossenschafter und den Belangen der Gläubiger beider Genossenschaften vereinbar ist.
    • Das Gutachten des Revisors ist in jeder Generalversammlung zu verlesen, in der über die Verschmelzung verhandelt wird. Der Revisor ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.
    • Spricht sich der Revisor gegen die Verschmelzung aus, so bedarf der Beschluss einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen in zwei mit einem Abstand von mindestens einem Monat aufeinanderfolgenden Generalversammlungen umfasst.
  • Form des Verschmelzungsvertrages (§ 3 GenVG):
    • Der Verschmelzungsvertrag bedarf (nur) der Schriftform.
  • Firmenbuchanmeldung (§ 4 GenVG):
    • Der Vorstand jeder Genossenschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Genossenschaft anzumelden.
    • Der Anmeldung sind der Verschmelzungsvertrag, das Gutachten des Revisors und die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift sowie, wenn die Verschmelzung der behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde beizufügen.
    • Der Anmeldung zum Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft ist ferner eine Bilanz der übertragenden Genossenschaft beizufügen, die für einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt worden ist (Schlussbilanz). Die Schlussbilanz braucht nicht bekanntgemacht zu werden.

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