© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1141161

Redaktion FORUM Media - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Burgenland

Burgenländisches Baugesetz 1997 – Bgld BauG (LGBl Nr 10/1998), zuletzt geändert durch LGBl Nr 11/2024.

Eine Verwaltungsübertretung begeht gem § 34, wer

  1. als Bauwerber, Eigentümer bzw Nutzungsberechtigter von Grundstücken oder Bauten oder als Planverfasser, Bausachverständiger, Bauführer oder Aussteller von Energieausweisen gegen das Bgld BauG oder aufgrund des Bgld BauG erlassener VO oder Entscheidungen verstößt oder diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält oder
  2. als Bauwerber, Eigentümer bzw Nutzungsberechtigter von Grundstücken oder Bauten trotz Aufforderung der Baubehörde gem § 26 Abs 2 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt hat oder ausführt, von einer Baubewilligung wesentlich abgewichen ist oder abweicht, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unterlässt oder diesen rechtswidrigen Zustand aufrechterhält.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Verwaltungsstrafrecht in unserem Shop! Zum Shop