3.3 Abwehr unzulässiger Immissionen
Regelung
Gem § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen (Immissionen) durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung etc insoweit untersagen, als sie
- das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und
- die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.
Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.
Die Ursachen der Immissionen können vielfältig sein (zB Maschinen, Menschen, Tiere, Pflanzen). Hier wird das Hauptaugenmerk neben allgemeinen Aussagen zu Immissionen auf solche Immissionen gelegt, die iZm einer Bauführung uÄ stehen, sodass etwa von Tieren hervorgerufene Immissionen außer Betracht bleiben.
Negative Einwirkungen, die durch das Schattenwerfen, das Entziehen der wärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichts durch Bauwerke auf einem Nachbargrundstück hervorgerufen werden, stellen schon begrifflich keine Immission nach § 364 ABGB dar (RS0010627 = OGH 03.03.2010, 7 Ob 253/09w; OGH 16.04.2020, 1 Ob 37/20b).
Der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB setzt voraus, dass die Beeinträchtigung (Immission) sowohl ortsunüblich als auch unzumutbar ist (RS0010587 [T9] = OGH 21.05.2014, 7 Ob 80/14m; OGH 25.11.2020, 9 Ob 56/20f). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Immission vom Störer zu unterlassen, andernfalls hat sie der Gestörte zu dulden.
Da diese beiden Kriterien kumulativ vorliegen müssen, sind selbst übermäßige Immissionen zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen, aber auch dann, wenn sie das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl die ortsübliche Nutzung des Grundstücks durch sie wesentlich beeinträchtigt wird (RS0010587 [T4] = OGH 21.12.1999, 1 Ob 6/99k; OGH 16.12.2021, 5 Ob 210/21z).
Anmerkung: Dem Begriff „Immission“ (Einwirkung) liegt die Sichtweise des Gestörten zugrunde. Aus der Sicht des Störers handelt es sich dabei um eine „Emission“ (Auswirkung).
Örtliche Verhältnisse und Ortsüblichkeit
Allgemeines
Die „örtlichen Verhältnisse“ werden teilweise auch weiträumiger verstanden, als Gebietsteile bzw Stadtteile („Viertel“) mit annähernd gleichen Lebensbedingungen (RS0010653 [T14] = OGH 08.04.2003, 5 Ob 65/03z; OGH 28.04.2020, 1 Ob 62/20d). Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benützung des störenden (nicht des betroffenen) Grundstücks mit anderen Grundstücken des betreffenden Gebietes. In der Regel hängt die Ortsüblichkeit von Immissionen in dem zu betrachtenden Raum davon ab, ob schon eine größere Anzahl von Grundstücken dieses Gebietes so genutzt wird, dass Einwirkungen von ihnen ausgehen, die den zu beurteilenden Immissionen entsprechen ([T17] = OGH 14.01.2004, 7 Ob 286/03i; OGH 19.11.2019, 1 Ob 198/19b). Unter besonderen Umständen können aber auch etwa schon ein einziger Großbetrieb, eine große Sportanlage oder Bahnanlagen den Charakter eines Raumes prägen ([T25] = OGH 24.09.2019, 8 Ob 61/19g). Flächenwidmungsplänen kommt nur Indizfunktion für die in dem betreffenden Raum bestehenden Verhältnisse sowohl in Bezug auf Art und Ausmaß üblicher Immissionen als auch der Grundstücksnutzung zu ([T20] = OGH 19.03.2013, 4 Ob 24/13b; OGH 28.04.2020, 1 Ob 62/20d).
Was auf einem einzigen Grundstück in der Gemeinde herkömmlich ist, muss noch nicht ortsüblich sein (RS0010672 [T5] = OGH 26.02.2020, 9 Ob 80/19h).
Als Indiz für die „Ortsüblichkeit“ iSd § 364 ABGB kann eine verwaltungsbehördliche Genehmigung – je nach dem geprüften Inhalt des Verwaltungsverfahrens – im Rahmen der vom gestörten Nachbarn erwarteten Bedachtnahme auf – allgemeine – Interessen eine gewisse Bedeutung gewinnen. Hierbei ist allerdings erforderlich, dass der „Störer“ alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, um die Belastung für die gestörten Anrainer möglichst gering zu halten (…) (RS0126292 = OGH 22.09.2010, 8 Ob 128/09w).
Die Indizwirkung öffentlich-rechtlich angeordneter (Betriebs-)Ruhezeiten kann sich nur auf die Orts-(un-)üblichkeit der Störung beziehen, nicht aber auch auf das nach § 364 Abs 2 ABGB hinzutretende Kriterium der Nutzungsbeeinträchtigung des betroffenen Grundstücks (RS0037188 [T7] = OGH 18.02.2021, 6 Ob 247/20x).
Die örtlichen Verhältnisse sind in beiden Richtungen zu beachten, sowohl für das Maß der Immission als auch für das Maß der Beeinträchtigung. Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das Herkommen und das öffentliche Interesse (RS0106616 [T1] = OGH 25.10.2017, 6 Ob 98/17f; OGH 23.04.2020, 6 Ob 60/20x).
Soweit es um die Lärmerregung zur Nachtzeit geht, kommt für die Beurteilung der ortsüblichen Immissionen auch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, wesentliche Bedeutung zu (RS0037188 [T2] = OGH 24.06.2005, 1 Ob 73/05z).
Bauführungen
Im geschlossenen Siedlungsgebiet der Gemeinde muss jeder Liegenschaftseigentümer mit gelegentlichen Bauführungen durch Schließung von Baulücken auf noch unverbauten Liegenschaften oder Baumaßnahmen an bestehenden Objekten (Umbauten, Erweiterungen, Reparaturen usw) im Nachbarschaftsbereich rechnen. Die Baubewilligung legitimiert somit ortsübliche, durch die Bauführung verursachte Immissionen (RS0033725 [T2] = OGH 26.11.1997, 8 Ob 372/97g).
In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen die Anrainer bauführungsbedingte Immissionen (Baulärm, Staub, Erschütterungen usw), die auch bei schonungsvoller, den Bauvorschriften und sonstigen Beschränkungen entsprechender Bauführung unvermeidlich sind, als ortsüblich dulden, ohne einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen zu können (RS0033674 [T1] = OGH 26.11.1997, 8 Ob 372/97g). Diese Rechtsprechung betrifft jedoch lediglich Baulärm, nicht aber andere von einer Baustelle ausgehende Immissionen. Sie lässt sich auf Erschütterungen, die Schäden an Gebäuden hervorrufen, nicht übertragen. Solche schwerwiegenden Beeinträchtigungen sind nämlich niemals als ortsüblich anzusehen und daher nicht entschädigungslos hinzunehmen ([T5] = OGH 16.12.2013, 6 Ob 216/13b).
Erschütterungen durch Bauarbeiten, soweit diese nicht aus einer unzulässigen Vertiefung resultieren (Anmerkung: vgl hiezu § 364b ABGB), sind Immissionen iSd § 364 Abs 2 ABGB. Solche sind in einem schadensträchtigen Ausmaß in der Regel ortsunüblich. Dies gilt auch für das Zu- und Abfahren von Baufahrzeugen des Werkunternehmers (RS0010629 [T4] = OGH 16.12.2013, 6 Ob 216/13b).
Neu hinzukommende Nachbarn
Grundsätzlich müssen neu hinzukommende Nachbarn sich mit der im Gebiet vorherrschenden Immission abfinden (RS0112502 [T5] = OGH 18.10.2005, 1 Ob 190/05f; OGH 21.05.2014, 7 Ob 71/14p).
Bei gesundheitsschädlichen Immissionen besteht eine Duldungspflicht aber nur dann, wenn die Duldung in Kenntnis der Gesundheitsschädlichkeit erfolgt. Dabei ist aber nicht subjektiv auf den Kenntnisstand des Käufers abzustellen, sondern darauf, ob einem durchschnittlich sorgfältigen Käufer die Gesundheitsschädlichkeit der vom Nachbargrundstück ausgehenden Immission erkennbar gewesen wäre. Ist dies der Fall, dann muss der Käufer auch eine gesundheitsschädliche Immission als ortsüblich dulden. Das Abstellen auf den durchschnittlich sorgfältigen Käufer bedeutet nicht, dass gesundheitsschädliche Immissionen ortsüblich sein könnten. Es besteht lediglich eine Duldungspflicht in dem Sinn, dass der Erwerber einer von Immissionen betroffenen Liegenschaft auf eigene Gefahr handelt und deshalb jene Nachteile, die aus der Immission erfolgen, hinnehmen muss ([T1, T2] = OGH 20.01.2000, 2 Ob 7/00v; konkret betreffend die von einer Köhlerei herrührende Immission von Rauch, Gasen und Gestank).
Diese Grundsätze haben konsequenterweise auch dann zu gelten, wenn im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs eine Zunahme der Immissionen objektiv bereits voraussehbar war. Dem Kläger obliegt es, zu behaupten und zu bescheinigen, dass auch einem durchschnittlich verständigen Käufer die Gesundheitsschädlichkeit nicht erkennbar gewesen sei. ([T11, T12] = OGH 17.02.2010, 2 Ob 57/09k; konkret betreffend die von der benachbarten Eisenbahnanlage ausgehende Lärmimmission: Der Kläger erwarb die dem Bahngrundstück benachbarte Liegenschaft samt Hotel, wobei ihm ein Jahr später die baubehördliche Bewilligung der Errichtung einer Ferienwohnanlage erteilt wurde. Bei Erwerb der Liegenschaft war die von der benachbarten Eisenbahnanlage ausgehende Lärmimmission offenkundig. Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren wurde sie sogar ausdrücklich thematisiert.)
Die Rechtsansicht, schon das bloße mehrjährige unbeanstandete Hinnehmen einer Immissionsbeeinträchtigung durch den Nachbarn könne die nicht rechtzeitig abgewehrten Einwirkungen ortsüblich machen, wird in der jüngeren Rechtsprechung abgelehnt (RS0117865 = OGH 08.04.2003, 5 Ob 65/03z). Wenn eine Anlage den für die Beurteilung maßgeblichen Raum prägt, werden über drei Jahre unbeanstandet gebliebene Immissionen der den Raum prägenden Anlage ortsüblich. Hier: Gondelseilbahn ([T2] = 24.09.2019, 8 Ob 61/19g). Eine Beanstandung liegt in jeder Erklärung, die dem Eigentümer der von den Immissionen betroffenen Liegenschaft zurechenbar ist und dem Verursacher der Immissionen bekannt gegeben wird oder zur Kenntnis gelangt und in der eindeutig zum Ausdruck kommt, dass der Liegenschaftseigentümer die Immissionen nicht hinnimmt ([T3] = OGH 02.07.2020, 4 Ob 64/20w).
Wesentlichkeit
Die Frage nach der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist vom Standpunkt eines verständigen Durchschnittsmenschen aus zu beantworten, der auch auf die allgemeinen Interessen und gesellschaftlich bedeutsamen Gesichtspunkte wenigstens Bedacht nimmt. Der Interessenausgleich erfordert von beiden Seiten gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz, um einen akzeptablen Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (RS0010607 [T6] = OGH 22.09.2010, 8 Ob 128/09w; OGH 16.11.2016, 2 Ob 1/16k). Maßgeblich ist demnach nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet ([T4] = OGH 24.06.2005, 1 Ob 73/05z; OGH 25.11.2020, 6 Ob 123/20m). Auch Sonder- und Hyperempfindlichkeiten oder spezielle Gewohnheiten des konkret beeinträchtigten Nachbarn sind im Allgemeinen nicht beachtlich ([T15] = OGH 18.02.2021, 6 Ob 247/20x).
Es kommt darauf an, ob das Geräusch unabhängig von der Lautstärke aufgrund seiner besonderen Eigenart gemeinhin als störend empfunden wird (RS0010557 [T15] = OGH 18.02.2021, 6 Ob 247/20x).
Ist die Gesundheitsgefährdung oder gesundheitliche Beeinträchtigung nur auf eine besondere Sensibilität des Nachbarn zurückzuführen, so kann dies für sich allein noch nicht zum Anlass genommen werden, die Einwirkung gänzlich zu untersagen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Immission überhaupt – und nicht nur für übersensible Menschen – gesundheitsgefährdend oder gesundheitsbeeinträchtigend ist. Dafür trifft den betroffenen Nachbarn (Kläger) die Beweislast (RS0112502 [T18] = OGH 21.05.2014, 7 Ob 80/14m).
Ein Eingriff ist weiters nicht bereits dann anzunehmen, wenn das Aus- und Einfahren zu einem Grundstück durch ein parkendes Fahrzeug erheblich erschwert wird (RS0010644 [T15] = OGH 05.03.2019, 1 Ob 239/18f).
Summierte Immissionen
Bei summierten Immissionen, also solchen, die von verschiedenen Störern gemeinsam ausgehen, sind die Grundsätze des § 1302 ABGB sinngemäß anwendbar (RS0010538 = OGH 14.12.1988, 3 Ob 591/87; OGH 25.10.2017, 6 Ob 98/17f), was mangels abgrenzbarer Anteile des jeweils mitursächlichen Verhaltens zur vollen Haftung jedes einzelnen Schädigers führt (OGH 22.10.2020, 6 Ob 44/20v).
Immissionen und Abhilfemaßnahmen [Stichwort: Immission (Abhilfemaßnahmen)]
Je mehr die schädlichen Immissionen auf ein Manko in der Sphäre des Störers zurückzuführen sind, umso weniger kann man Abhilfemaßnahmen durch den Gestörten im Rahmen der Prüfung der Beeinträchtigung auf ihre Wesentlichkeit als zumutbar ansehen (RS0132173 = OGH 29.05.2018, 1 Ob 1/18f). Es ist unter anderem darauf Bedacht zu nehmen, ob der Störer den beeinträchtigenden Zustand durch „unsachgemäßes Vorgehen“ geschaffen hat ([T1] = OGH 29.05.2018, 1 Ob 1/18f). Die Rechtsprechung geht im Allgemeinen – im Sinn eines beweglichen Systems – davon aus, dass die Beeinträchtigung der Benutzung umso wesentlicher sein muss, je näher die Immission an der Ortsüblichkeit liegt ([T2] = OGH 18.02.2021, 6 Ob 247/20x; OGH 20.10.2021, 6 Ob 171/21x).
Unmittelbare Zuleitungen
Eine unzulässige unmittelbare Zuleitung liegt vor, wenn der Nachbar sein Abwasser durch Rohrleitungen in die unmittelbare Nähe seiner Grundstücksgrenze führt, von wo es infolge undichter Leitung auf das hangabwärts liegende Grundstück sickert (RS0010635 [T3] = OGH 29.01.1969, 5 Ob 332/68; OGH 24.11.2015, 1 Ob 206/15y).
Die Wendung „unmittelbare Zuleitung“ im letzten Satz des § 364 Abs 2 ABGB ist nicht ausschließlich zielbezogen zu sehen. Auch wer eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht auf Ortsüblichkeit berufen (Ablehnung des von manchen vertretenen Erfordernisses „finalen zielgesteuerten Verhaltens“) (RS0117337 = OGH 28.02.2003, 1 Ob 92/02i). Eine unmittelbare Zuleitung erfordert damit nicht notwendig ein zielgerichtetes Verhalten des Liegenschaftseigentümers, stets ist aber vorausgesetzt, dass vom belangten Nachbarn überhaupt eine Veränderung geschaffen wurde ([T3] = OGH 25.11.2014, 8 Ob 22/14i; OGH 21.04.2021, 1 Ob 27/21h; OGH 17.12.2019, 10 Ob 74/19h [Hier: Abschuss von Silvesterraketen aus senkrecht in der Erde steckenden Metallrohren]).
Eine unmittelbare Zuleitung erfordert eine dem Liegenschaftseigentümer zuzurechnende Änderung der natürlichen Gegebenheiten, eine „Veranstaltung“, wodurch Immissionen auf das Nachbargrundstück bewirkt werden (RS0010635 [T26] = OGH 28.05.2015, 9 Ob 18/15k; OGH 20.12.2022, 1 Ob 245/22v). Vgl in diesem Sinne auch OGH 29.08.2013, 8 Ob 79/13w („begünstigendes menschliches Handeln“, „verpflichtende menschliche Vorhandlung“). Der Begriff „Veranstaltung“ soll zum Ausdruck bringen, dass Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks hingegen hinzunehmen sind ([T12] = OGH 24.04.2001, 1 Ob 42/01k; OGH 20.12.2022, 1 Ob 245/22v). Aus den Begriffen „Gase“ und „Luft“ in § 364 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 ABGB ist abzuleiten, dass eine unmittelbare Zuleitung auch künstlich herbeigeführte Luftströme (konkret: durch eine Luftwärmepumpenanlage) zum Gegenstand haben kann ([T30] = OGH 20.10.2021, 6 Ob 171/21x).
Ein auf § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch ist dann nicht berechtigt, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse (also eine „Veranstaltung“), durch die es zu einer unmittelbaren Zuleitung auf das Nachbargrundstück kommt, auf dieses nur geringfügig auswirkt und dies kein vernünftiger Mensch als nennenswerten Nachteil ansähe (RS0121625 = 17.10.2006, 1 Ob 169/06v; OGH 21.04.2021, 1 Ob 27/21h [Hier: Unmittelbare Zuleitung durch Konzentration des Niederschlagswassers in einem Rohr]).
Kein Grundstückseigentümer ist verpflichtet, natürlichen Wasserablauf zu verändern, damit das Wasser nicht auf ein (hangabwärts gelegenes) Grundstück gelangt (RS0010546 = 03.12.1975, 1 Ob 307/75). Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks sind grundsätzlich hinzunehmen. Ein Anspruch, den natürlichen Wasserablauf zu ändern, um ein Eindringen von Wasser auf dem Nachbargrundstück zu verhindern, besteht nicht ([T6] = 25.11.2014, 8 Ob 22/14i). Selbst Einwirkungen durch den natürlichen Wasserablauf, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung der betroffenen Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, müssen hingenommen werden, solange keine unmittelbare Zuleitung vorliegt ([T7] = 20.12.2022, 1 Ob 245/22v).
Gelangt infolge der Änderung einer natürlichen Regenabflusssituation bei extrem starken Regenfällen Wasser auf der Erdoberfläche der Hangneigung folgend in nicht unbeträchtlichen Mengen auf das Grundstück des Unterliegers, so ist darin eine unmittelbare Zuleitung zu erblicken (RS0117337 [T1] = OGH 17.10.2006, 1 Ob 169/06v). In einem weiteren Fall könnte eine für die Beurteilung als unmittelbare Zuleitung erforderliche „Veranstaltung“ in einer wesentlichen Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch den Bau bzw die Asphaltierung der Auffahrt zum Haus der Oberlieger gelegen sein ([T2] = OGH 27.02.2007, 1 Ob 263/06t). Beschädigt dagegen die Betreiberin einer Kanalanlage bei Bauarbeiten eine Stromversorgungsanlage (Nullleiterunterbrechung), wodurch es zu nachteiligen Einwirkungen durch elektrische Energie an Elektrogeräten eines in der Nähe ansässigen Stromabnehmers kommt, liegt darin keine unmittelbare Zuleitung. Sie hat vielmehr eine direkte Immission durch den Betreiber der Stromversorgungsanlage verursacht (RS0010635 [T19] = OGH 02.08.2005, 1 Ob 117/05w).
In einem weiteren Fall hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass in der baulichen Umgestaltung auf der Liegenschaft der Beklagten mit der Ableitung von Wasser durch ein neu errichtetes Drainagerohr eine grundsätzlich unzulässige „unmittelbare Zuleitung“ iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB liegt (OGH 11.08.2020, 4 Ob 57/20s).
Geltendmachung mittels Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria)
Wird in die Befugnis des Eigentümers nach § 354 ABGB eingegriffen, kann er sich dagegen mit der Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria, §§ 354, 523 ABGB) zur Wehr setzen. Die Eigentumsfreiheitsklage ist die Klage des besitzenden Eigentümers, gerichtet auf die Abwehr von Störungen. Aus dem absoluten Charakter des Eigentumsrechts und einem aus § 523 ABGB gezogenen Größenschluss ergibt sich, dass die Klage gegenüber jedem zusteht, der unbefugt eingreift, mag er nun (irgend)ein Recht hiezu behaupten oder nicht. Die Abwehr unzulässiger Immissionen als nachbarrechtlicher Anspruch nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein besonderer Anwendungsfall der Eigentumsfreiheitsklage (OGH 09.11.2011, 5 Ob 138/11x).
§ 364 Abs 2 ABGB dient als Sonderform des negatorischen Eigentumsschutzes bei Immissionen nur der Störungsabwehr und gewährt einen Anspruch auf Unterlassung und nach ständiger Rechtsprechung sowie herrschender Lehre auf Beseitigung der Immission (RS0010526 [T36] = OGH 03.04.2019, 1 Ob 24/19i).
Es handelt sich um kein Handlungsverbot, sondern um ein Erfolgsverbot, weshalb im Unterlassungstitel die Art, wie die Vermeidung der unzulässigen Immission zu geschehen hat, also die Auswahl der Schutzmaßnahmen, dem Beklagten überlassen bleiben muss (RS0010566 [T15] = 19.04.2023, 3 Ob 21/23v).
Der nachbarrechtliche Untersagungsanspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verpflichtete die Störungsquelle auf eigene Kosten beseitigen muss, wobei es seinem Belieben überlassen ist, wie er dabei vorgeht (RS0004649 [T9] = OGH 09.10.2007, 10 Ob 60/06f). Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfasst somit der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustands zu verlangen, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht ([T15] = OGH 24.01.2017, 4 Ob 257/16x).
Ersteingriffs- oder Wiederholungsgefahr stellt eine materielle Klagsvoraussetzung für den nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch dar (RS0010553; OGH 23.02.2011, 1 Ob 227/10d).
Nachbarrechtliche Ansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB sind – als Anwendungsfälle der negatorischen Eigentumsklage – grundsätzlich nicht verjährbar (RS0124364 = OGH 21.10.2008, 1 Ob 47/08f; OGH 16.06.2011, 6 Ob 75/11i).
Aktiv- und Passivlegitimation
Aktivlegitimiert ist, wer zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs bzw Erhebung der Eigentumsfreiheitsklage berechtigt ist (der Gestörte bzw Kläger), passivlegitimiert ist, gegen wen sich die Klage richtet (den Störer bzw Beklagten).
Der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB steht nicht nur dem Eigentümer bzw (dem einzelnen) Mit- oder Wohnungseigentümer (RS0130733 = OGH 26.02.2016, 8 Ob 59/15g) und dem dinglich Berechtigten, etwa dem Fruchtnießer (RS0010603 = OGH 28.02.1980, 7 Ob 510/80; OGH 28.06.2011, 9 Ob 29/11x), sondern außerdem auch dem Mieter (RS0010644 [T12] = OGH 28.01.2016, 1 Ob 47/15s) und Pächter ([T6] = OGH 29.05.1992, 8 Ob 667/90; OGH 29.03.2017, 6 Ob 231/16p) sowie schließlich auch dem Eigentümer eines Superädifikats (RS0010603 [T4] = OGH 28.06.2011, 9 Ob 29/11x) zu. Gegen jede rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandrechts einer unbeweglichen Sache durch Dritte steht dem Bestandnehmer eine Unterlassungsklage gegen den Störer zu (RS0010655 [T1] = OGH 10.07.1991, 3 Ob 548/91; OGH 25.11.2016, 8 Ob 111/16f).
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch kann auch zwischen Wohnungseigentümern ein- und desselben Hauses für eine von einem Wohnungseigentumsobjekt ausgehende Störung bestehen (RS0010603 [T1] = OGH 12.02.1981, 7 Ob 702/80; OGH 13.06.2019, 5 Ob 21/19b).
Nachbar ist nicht nur der Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundflächen, sondern jeder Eigentümer, der von Maßnahmen, die vom Grundstück der Beklagten ausgehen, betroffen wurde, und zwar ohne Unterschied, wie groß die Entfernung ist und welche Grundstücke dazwischenliegen (RS0010489 [T5] = OGH 31.01.2007, 8 Ob 99/06a).
Passiv klagslegitimiert ist bei der Eigentumfreiheitsklage nicht nur der unmittelbare Störer, sondern jeder, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern. Geklagt werden kann auch derjenige, der durch Einräumung von Rechten an Dritte deren rechtsverletzendes Verhalten herbeiführt oder fördert, damit er seiner Pflicht, dieses zu verhindern, entsprechend nachkommt (RS0011737 [T18] = OGH 13.02.2007, 4 Ob 250/06b; OGH 30.08.2021, 5 Ob 22/21b). Es entspricht herrschender Rechtsprechung und Lehre, dass als Störer nicht nur Grundeigentümer in Anspruch genommen werden können, sondern auch andere Personen, die das Grundstück nutzen, jedenfalls wenn die Nutzung „für eigene Zwecke“ erfolgt (RS0010654 [T17] = OGH 19.03.2015, 1 Ob 239/14z; OGH 17.02.2023, 6 Ob 2/23x), wobei eine Beziehung zum emittierenden Grundstück bzw ein „gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission“ gefordert wird ([T13] = OGH 23.07.2014, 8 Ob 44/14z; OGH 17.02.2023, 6 Ob 2/23x). Ein Bauunternehmer, der auf dem emittierenden Grundstück Bauarbeiten durchführt, ist aufgrund des mit dem Grundeigentümer bestehenden Werkvertrags gerade nicht zu der von der Rechtsprechung geforderten Benützung der Liegenschaft berechtigt; der für die Annahme seiner Passivlegitimation erforderliche Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission liegt bei ihm aufgrund seiner eingeschränkten Befugnisse nicht vor ([T18] = OGH 28.04.2015, 8 Ob 132/14s; OGH 17.02.2023, 6 Ob 2/23x). Der Eigentümer eines mit einem Baurecht belasteten Grundstücks hat – aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschriften für den Baurechtsvertrag grundsätzlich ungeachtet dessen konkreter Ausgestaltung – keine rechtliche Möglichkeit, dem Bauberechtigten gegenüber auf Abhilfe zu dringen. Mangels rechtlicher Einwirkungsmöglichkeit ist der für die Bejahung seiner Passivlegitimation erforderliche Sachzusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission daher nicht gegeben (RS0011737 [T36] = OGH 19.04.2023, 3 Ob 21/23v).
Maßgeblich für die Bejahung der verschuldensunabhängigen Unterlassungspflicht für einen im Nachbarrecht wurzelnden Anspruch ist lediglich ein Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung (RS0010648 [T14] = OGH 30.11.2006, 8 Ob 111/06s; OGH 19.01.2010, 5 Ob 133/09h).
Für die Begründung der Haftung nach § 364 Abs 2 ABGB ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre ([T13] = OGH 30.11.2006, 8 Ob 111/06s; OGH 29.06.2020, 8 Ob 8/20i).
Die Haftung des Liegenschaftseigentümers für die von seiner Liegenschaft ausgehenden Immissionen ist daher zu verneinen, wenn diese durch ein unbefugtes Handeln Dritter entstehen ([T5] = OGH 14.07.1994, 8 Ob 589/93; OGH 18.09.2019, 7 Ob 127/19f).
Beweislast
Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 364 Abs 2 ABGB hat der Kläger sein Eigentumsrecht und die Einwirkung zu beweisen, der Beklagte hingegen die Zulässigkeit seiner Einwirkung (RS0120702 = RS0010474 [T4] = OGH 04.04.2006, 1 Ob 5/06a; OGH 21.03.2023, 1 Ob 32/23x). Der Beklagte ist daher beweispflichtig, dass der Eingriff die vom Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritt (RS0010474 = OGH 16.09.1971, 1 Ob 236/71; OGH 22.01.2009, 2 Ob 194/08f).
Die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen ist eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs. Sie ist grundsätzlich vom Kläger zu beweisen. Hat sich aber der Beklagte bereits rechtswidrig verhalten, so ist zu vermuten, dass er sich auch in Zukunft nicht an das Gesetz halten werde. Daher kommt es bei der Wiederholungsgefahr zu einer Umkehr der Beweislast: Der Beklagte muss besondere Umstände dartun, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder zumindest als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (RS0010553 [T1, 2]; OGH 26.03.2009, 6 Ob 27/09b; OGH 23.04.2020, 6 Ob 60/20x).
Immissionen und Bauverfahren
Während die Eigentumsfreiheitsklage zur Abwehr unzulässiger Immissionen iSd § 364 Abs 2 ABGB bei Gericht zu erheben ist, ist etwa für eine Baubewilligung eine Verwaltungsbehörde (zB der Bürgermeister) zuständig. Zu diesem Verhältnis zwischen Verwaltung (Bauverfahren) einerseits und Gerichtsbarkeit (Eigentumsfreiheitsklage) andererseits die folgenden Ausführungen:
Soweit sich der Nachbar im Bauverfahren auf das Recht auf Licht iSd § 364 Abs 3 ABGB beruft, handelt es sich dabei um eine zivilrechtliche Einwendung, die auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist. Die Baubehörde hat auf diese Bestimmung nicht Bedacht zu nehmen und ist dazu auch aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht befugt (VwGH 15.02.2011, 2010/05/0153). (Entsprechend VwGH 25.10.1990, 89/06/0029 zu § 364 Abs 2 ABGB bzw VwGH 29.04.1987, 86/03/0050 [VwSlg 12.460 A/1987] und VwGH 14.11.2001, 99/03/0303 zu § 364a ABGB [Einwendungen, mit denen Immissionen, insbesondere Lärm, geltend gemacht werden, haben keine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt, weil sie nicht auf eine aus öffentlich-rechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung abgestellt sind, sondern – allenfalls – zivilrechtliche Ansprüche etwa nach § 364a ABGB betreffen.])
„Verweisung auf den Zivilrechtsweg“ bedeutet in diesem Zusammenhang die Erhebung einer Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria), wie oben beschrieben.
Bei Einhaltung der gesetzlichen Abstände vom Nachbargrundstück und der Gebäudehöhe hat der Nachbar keinen weitergehenden Rechtsanspruch auf Belichtung und Belüftung; der Eigentümer eines Grundstückes hat grundsätzlich durch Schaffung eines entsprechenden Freiraumes auf seinem Grundstück für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse zu sorgen (VwGH 16.11.2010, 2009/05/0342).