4.4 Haftung für Softwarefehler
Auch bisher wurden in der (klassischen) Planung von Bauwerken bereits unterschiedlichste Softwarelösungen eingesetzt, weshalb die Haftung für Softwarefehler keine vollkommen neue Frage ist. Eine Haftung des Softwareherstellers für Fehlfunktionen der eingesetzten BIM-Software ist zwar grundsätzlich möglich, in der Regel enthalten Verträge mit Softwareherstellern aber umfassende Haftungsausschlüsse. Darüber hinaus ist die Durchsetzung von Ansprüchen aus Haftungsfällen oft aufgrund der Anwendung ausländischen Rechts bzw eines ausländischen Gerichtsstands problematisch und in der Regel auch mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden. Der am BIM-Projekt beteiligte Planer, der seine eigene BIM-Software einsetzt, haftet dem Auftraggeber für das Resultat seiner Arbeit, unabhängig von der konkreten Fehlerursache (zB auch eines Softwarefehlers). In diesem Fall trifft den Planer nämlich ein so genanntes „Auswahlverschulden“.