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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2 Haftung der örtlichen Bauaufsicht

Die Bauaufsicht soll dem Bauherrn, der hierfür seinen Architekten gesondert zu entlohnen hat, vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber diese von deren Verantwortung entlasten oder deren Verantwortung mindern. Die Bauüberwachung erfolgt ausschließlich im Interesse des Auftraggebers und nicht in jenem der Werkunternehmer (RIS-Justiz RS0108535).

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