Neu
Dokument-ID: 1146872
3.6 Kein Nachbarrecht bei hoheitlichem Handeln
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn ein privatrechtlicher Anspruch behauptet wird, mit dem jedoch ein unmittelbarer Eingriff in das hoheitliche Handeln eines Rechtsträgers angestrebt wird, sei es durch Beseitigung der Folgen hoheitlichen Handelns durch Vornahme oder Rückgängigmachung eines Verwaltungsaktes, sei es durch Untersagung hoheitlichen Handelns (RS0010522 [T9] = OGH 17.11.2003, 16 Ok 3/03; OGH 22.11.2022, 4 Ob 133/22w).