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Dokument-ID: 1055234
5.1.2 Anwendungsbereich und Grundbegriffe
Einleitend legt die DSGVO den sachlichen Anwendungsbereich fest. Demnach gelten die Bestimmungen der DSGVO „für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“ (Art 2 Abs 1 DSGVO).