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Daniel Deutschmann - Berthold Hofbauer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4 EXKURS: Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen

In Österreich ist die Österreichische Datenschutzbehörde zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen. Ziel des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde ist die Herstellung eines rechtskonformen Zustandes, wohingegen das – davon unabhängige Verwaltungsstrafverfahren – die Datenschutzverletzung an sich ahndet. Mögliche Sanktionen einer Datenschutzverletzung sind im Wesentlichen die Verwarnung oder Verhängung einer Geldbuße. Bloße Sicherungsfunktion haben die – in ihrer Auswirkung aber durchaus pönalwirksamen – „Abhilfebefugnisse“ gem § 58 Abs 2 DSGVO, die der Datenschutzbehörde gestatten, vorübergehende Maßnahmen anzuordnen (wie zB die Anordnung eines vorübergehenden gänzlichen Verarbeitungsstopps aufgrund der Drohung erheblicher Datenschutzverletzungen; die Anordnung, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit der DSGVO zu bringen; den Widerruf von gemäß DSGVO erteilten Zertifizierungen). Dies könnte bei einem BIM-Projekt den gänzlichen Projektstopp zur Folge haben.

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