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Dokument-ID: 1043802
3.4 Holzbau-Meister
Planungs- und Berechnungsberechtigungen
Gem § 149 Abs 4 GewO ist der Holzbau-Meister (§ 94 Z 82 GewO) – dessen Gewerbe, wie bereits oben erwähnt, weder ein Bauhauptgewerbe noch ein Bauhilfsgewerbe darstellt – (unter anderem) berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig zu planen und zu berechnen.