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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4 Holzbau-Meister

Planungs- und Berechnungsberechtigungen

Gem § 149 Abs 4 GewO ist der Holzbau-Meister (§ 94 Z 82 GewO) – dessen Gewerbe, wie bereits oben erwähnt, weder ein Bauhauptgewerbe noch ein Bauhilfsgewerbe darstellt – (unter anderem) berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig zu planen und zu berechnen.

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