3.5 Subsidiarität gegenüber vertraglicher Regelung
Bestehen zwischen Nachbarn vertragliche oder öffentlich-rechtliche Beziehungen, sind nur diese für daraus entstehende Ersatzansprüche für Schäden maßgebend; zur Anwendung des Nachbarrechtes und damit zur Gewährung von verschuldensunabhängigen Ausgleichsansprüchen besteht kein Anlass (RS0010569 = OGH 16.06.1983, 1 Ob 16/83; OGH 13.06.2019, 5 Ob 21/19b). Dem liegt zugrunde, dass die verschuldensunabhängigen Ausgleichsansprüche aus der nachbarrechtlichen Beziehung ein Äquivalent dafür bieten sollen, dass Nachbarn im bestimmten Umfang unfreiwillig Einwirkungen dulden müssen. Liegt der Einwirkung hingegen eine Zustimmung, etwa ausgehend von einer vertraglichen Gestattung zugrunde, besteht kein Anlass für diese Ausgleichsgewährung ([T1] = OGH 25.02.2009, 3 Ob 249/08a).