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Dokument-ID: 1067312
15 Rücktrittsrecht wegen Verzugs
Gem § 918 ABGB kann ein Vertragspartner, wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, vom anderen Vertragspartner Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären.